Leider herrscht allgemeine Verunsicherung bei uns bzgl. der Kostenübernahme des Antigen-Schnelltestes seit der neuen Testverordnung (TestV) vom 08.03.2021. Laut Bundesgesundheitsministerium können sich alle Bürger einmal in der Woche einem Schnelltest unterziehen, auch die Privatversicherten. Die Kosten trägt der Bund, abgerechnet wird über die KVen. Doch bei der PKV finden wir weiterhin Informationen zur Abrechnung der Antigen-Schnelltests mit Nr. 4648 GOÄ.
Wie passt das zusammen?
Nach der derzeit gültigen TestV ist mit der „Bürgertestung“ der der einmal wöchentlich mögliche Antigen-Schnelltest (PoC-Test) nach § 4a TestV gemeint. Die Abrechnung für diese „Bürgertestung“ erfolgt über die KV. Es geht dabei um die Bürgertestungasymptomatischer Personen
Die Aussagen der PKV beziehen sich lediglich auf Privatversicherte mit Krankheitssymptomen. Nur hier erfolgt die Abrechnung nach der GOÄ gegenüber dem Patienten. Dann können Ärzte im Fall eines Antigen-Schnelltests
• für die Labordiagnostik die Nr. 4648 GOÄ (250 Punkte; 16,76 Euro beim Faktor 1,15) und zudem
• für die Abstrichentnahme ‒ wie bei einem PCR-Test auch ‒
- Nr. 298 GOÄ (Abstrich; 40 Punkte; 5,36 Euro; Faktor 2,3) ,
- Nr. 1 GOÄ (Beratung; 80 Punkte; 10,72 Euro; Faktor 2,3) sowie
- Nr. 5 GOÄ (Symptombezogene Untersuchung; 80 Punkte; 10,72 Euro; Faktor 2,3) zuzüglich
• der GOÄ-Hygienepauschale (Nr. 245 GOÄ analog) in Höhe von 6,41 Euro
berechnen.
Eine erfreuliche Änderung im EBM2008:
Nach Ziffer 4 der Präambel zum EBM-Abschnitt 2.3 sind die EBM-Nrn. 02300 bis 02302 bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung ‒ auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag - berechnungsfähig.
Quelle:
https://www.iww.de/