Neues Formular für Corona-Tests
Das neue Formular zur Veranlassung von Corona-Tests enthält einen QR-Code, mit dem das Ergebnis eines Tests online eingesehen und bei einer bestätigten Infektion in der Corona-Warn-Appfreigeschaltet werden kann.
Das Formular gibt es in zwei Varianten: Zum einen das Muster 10C (anstelle des Muster 10) für Arztpraxen. Genutzt wird das Formular für Tests zur diagnostischen Abklärung sowie bei einer Warnung der Corona-Warn-App. Zum anderen gibt es das Muster 10OEGD für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Dieses Formular wird für Tests genutzt, die explizit vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt wurden.
Beide Formulare sind in zwei Bereiche aufgeteilt: Der obere Teil mit den Informationen zur Beauftragung des Tests geht an das Labor, während der untere Teil dem Versicherten ausgehändigt wird. Das Formular wird in der Praxissoftware hinterlegt und als Blankoformular definiert sein, sodass es im Praxisverwaltungssystem ausgefüllt werden kann.
Wichtig: Das Blankoformular darf nicht kopiert werden, da der QR-Code auf jedem Formular individuell sein muss.
Neue Ziffern für Versandkosten
Des Weiteren wurde die Erstattung der Portokosten neu definiert. Vor allem der elektronische Arztbrief soll, aufgrund der Digitalisierung im Gesundheitswesen, stärker gefördert werden.
Diese Ziffern sind neu:
- 40110: Porto-Kostenpauschale 0,81€, ersetzt die 40120 bis 40126
- 40111: Fax-Kostenpauschale 0,10€, ersetzt die 40144
- 86900: Versand von eArztbrief 0,28€
- 01660: Zuschlag zur e-Arztbrief-Versandpauschale 0,1099€
- 86901: Empfang von eArztbrief 0,27€
Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Arznei- und Heilmittelverordnungen
Neue Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung sehen vor, dass Ärzte im Fall eines Arznei- oder Heilmittelregresses in der Regel nicht mehr die gesamten Kosten einer unwirtschaftlichen Verordnung erstatten, sondern nur für den Mehrpreis aufkommen müssen. Das haben die KBV und der GKV-Spitzenverband beschlossen. Diese Regelung zieht somit eine Entlastung für Ärzte mit sich. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 01.05.2019. Das bedeutet, dass alle Praxen mit einer Prüfung für das Jahr 2019 von dieser Regelung profitieren.
Kosten der Verordnung - Kosten der wirtschaftlichen Alternative |
= Summe des Regressbetrages |
Fortbildungen/Schulungen
→ Aufgrund der aktuellen Situation genügen bis zum 30.09.2020 zur Erfüllung der Fortbildungspflicht 200 statt 250 Punkte.
→ Verpflichtende DMP-Schulungen werden für das gesamte Jahr 2020 ausgesetzt.
Quelle: www.kbv.de