Ein kurzer Rückblick:
Die in 2021 veröffentlichte Empfehlung besagte, dass aufwändige Hygienemaßnahmen weiterführend bis zum 31.06.2021 abgerechnet werden können.
Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und unter Beachtung vergleichbarer Regelungen haben die Bundesärztekammer, der PKV-Verband und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen die Abrechnungsempfehlung nun erneut verlängert. Demnach können erhöhte Hygienemaßnahmen in Praxen bis zum 30.09.2021 weiterhin abgerechnet werden.
Die Rahmenpunkte bleiben dabei weitestgehend gleich. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 245 und ist nur bei einem unmittelbaren, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sowie nur einmal je Sitzung anwendbar. Zudem ist die GOÄ-Ziffer 245 analog nicht berechnungsfähig, wenn eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.
Eine relevante Änderung gibt es dennoch: Die Hygienepauschale kann nun nur noch mit dem 1,0fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro je Sitzung statt dem davor zulässigen 2,3fachen Satz in Höhe von 14,75 Euro abgerechnet werden.
Quelle: www.bundesaerztekammer.de