Mit der GOÄ-Nr.15 sollen Koordinationsaufgaben des Arztes bei der Begleitung chronisch Kranker honoriert werden. Doch eine klare Definition eines chronisch Kranken enthält die Leistungsbeschreibung nicht:
Leistungsbeschreibung
GOÄ-Ziffer | Legende | Euro/2,3-fach |
15 | Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. • Die Leistung nach Nr. 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. | 40,22 |
Für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 15 sind deshalb drei Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Voraussetzung: chronisch kranker Patient
Zu allererst muss es sich bei der Koordination der flankierenden Maßnahmen um einen chronisch kranken Patienten handeln. Chronisch Kranke benötigen eine kontinuierliche ärztliche Betreuung über mindestens ein Jahr. Zutreffend ist dies beispielsweise bei der Behandlung von:
• Diabetes mellitus
• Zustand nach Apoplex mit Hemiplegie
• Morbus Hodgkin
• Systemischen Erkrankungen, z. B.
• COPD
• Asthma
• …
2. Voraussetzung: Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen
Zudem ist die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen Voraussetzung. Damit sind Tätigkeiten gemeint, die nicht am Patienten selbst erbracht werden. Dazu zählen zum Beispiel die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln oder der Kontakt und Austausch mit anderen relevanten Personen und Institutionen (Angehörige, Krankenversicherungen, Pflegeeinrichtungen, etc.).
3. Voraussetzung: kontinuierliche ambulante Betreuung
Außerdem ist die kontinuierliche ambulante Betreuung eines chronisch Kranken erforderlich. Was kontinuierlich genau bedeutet, ist nicht definiert. Jedoch ist es selbstverständlich, dass ein einmaliger Besuch beim Arzt nicht dazu zählen kann. Vielmehr sollten mindestens drei Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben, ehe von einer kontinuierlichen Betreuung gesprochen werden kann. Die GOÄ-Nr. 15 kann also nicht zu Beginn eines Jahres abgerechnet werden.
► Unser Tipp
Die Abrechnung der GOÄ-Nr.15 ist nicht an einen bestimmten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) gebunden und kann somit zu einem beliebigen Zeitpunkt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, in Rechnung gestellt werden. Das ist praktisch, da ein Leistungsausschluss gegenüber den GOÄ-Ziffern 3, 4, 33, 34, 45, 46 und 435 besteht und die Nr. 15 somit nicht neben besagten Ziffern abgerechnet werden darf.
Quelle: www.iww.de | www.ärzteblatt.de