Für reine Beratungsleistungen, für die nicht zwingend ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist, sieht die GOÄ die Gebühren nach den Nummern 1,3,4 und 5 vor. Bei diesen Gebühren ist es für die Abrechnung unerheblich, ob die Beratung persönlich, in einem direkten Patienten-Kontakt erfolgt, oder ob dieser telefonisch oder im Rahmen einer Videosprechstunde stattfindet.
Für Beratungs-/Untersuchungsleistungen nach den Nummern (Nrn.) 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 der GOÄ können für sogenannte Unzeiten (ab 20 Uhr) und am Wochenende die Zuschläge A bis D berechnungsfähig sein. Diese sind dann auch im Rahmen einer telemedizinischen Beratung bzw. einer Videosprechstunde gültig.
Lediglich symptombezogene Untersuchungen nach Nr. 5 GOÄ können nur telemedizinisch erbracht werden, wenn es sich dabei um Erkrankungen handelt, die eindeutig mit bloßem Auge erkennbar bzw. diagnostizierbar sind. Dann können ggf. auch die GOÄ-Zuschläge A-D angesetzt werden.
Neben den bereits erwähnten Beratungsleistungen können auch Leistungen der psychotherapeutischen Behandlung per Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden, beispielsweise Leistungen nach den Nrn. 801, 804 und 806 GOÄ.
Alle Zuschläge im Überblick:
Zuschlag | Legende |
---|---|
A | Zuschlag außerhalb der Sprechstunde: Für Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde, aber noch nicht zu Unzeiten erbracht werden. |
B | Zuschlag für die Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr: Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde in den genannten Zeitfenstern erbracht werden |
C | Zuschlag für die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr |
D | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen. Dieser Zuschlag kann, je nach Uhrzeit auch mit den Zuschlägen B oder C kombinierbar sein. |
D in halber Höhe | Zuschlag für eine Sprechstunde am Samstag |
Alle Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz und einmal je Inanspruchnahme des Arztes berechnungsfähig.