Häufig beanstandet: die Abrechnung mit GOÄ-Ziffer 34

Welche Fehler Ärzte vermeiden sollten, wenn sie mit GOÄ-Ziffer 34 abrechnen.


Die GOÄ-Ziffer 34 ist eine der von PKV-Unternehmen am häufigsten beanstandeten Leistungsziffern. Deshalb verzichtet manche Praxis mittlerweile darauf, diese gut bewertete Gebührenposition überhaupt noch abzurechnen und geht auf diese Weise der aufwendigen Korrespondenz mit Patienten und Kostenerstattern aus dem Weg. Dabei gehört die GOÄ-Ziffer 34, korrekt abgerechnet, eigentlich in das Abrechnungsrepertoire jeder Praxis.


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Korrekt abgerechnet heißt in diesem Fall: Die GOÄ-Nummer 34 lässt sich nicht etwa für jedes mindestens 20 Minuten dauernde Beratungsgespräch abrechnen. Eine allgemeine Beratung ist sogar an vorletzter Stelle im Text der Leistungslegende als ein zusätzlicher und obligater Bestandteil der GOÄ-Ziffer 34 aufgeführt. Das Leistungsziel liegt vielmehr auf den weiteren sehr ausführlich aufgeführten Inhalten in der Leistungslegende. So muss es sich um eine nachhaltig lebensverändernde oder sogar lebensbedrohliche Erkrankung handeln, die im Patientengespräch erörtert wird. Außerdem muss diese Erkrankung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang neu festgestellt worden sein oder die Erkrankung hat schon vorher bestanden, sich jedoch akut erheblich verschlimmert, z. B. ein Asthma bronchiale oder ein Diabetes mellitus.

Die Kostenerstatter prüfen sehr genau, ob in den Rechnungen die dieser Leistung entsprechende Diagnose aufgeführt wurde. So führt z. B. die Diagnose „akute Rhinitis“ in Verbindung mit der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34 mit großer Wahrscheinlichkeit - und zu Recht - zu einer Rechnungsbeanstandung.

Während die Beratung zu den obligaten Leistungsbestandteilen zählt, handelt es sich bei der „Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken“ um einen fakultativen Leistungsbestandteil. Gleiches gilt für die „Einbeziehung von Bezugsperson(en)“. Hier liegt der Grund, warum die GOÄ-Ziffern 1, 3, 4 und 30 nicht in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 34 abgerechnet werden dürfen. Ein Ausschluss der Nebeneinanderberechnung besteht auch für die GOÄ-Ziffer 15.

Die GOÄ-Ziffer 34 darf höchstens zweimal in einem Zeitraum von sechs Monaten abgerechnet werden – und nicht zweimal je Halbjahr!

Die folgende Checkliste hilft Ihnen bei der Entscheidung für oder gegen die Abrechnung mit der GOÄ-Nummer 34.
 

GOÄ-Ziffer 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, – einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugsperson(en)
Honorar: 
1,0-fach: 17,49 €
2,3-fach: 40,22 €
3,5-fach: 61,20 €


Obligate Leistungsbestandteile:

  • Neufeststellung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung oder
  • Neufeststellung einer erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung

Wichtig: Diese Diagnose muss auf der Rechnung angegeben werden.

  • Erörterung dieser Erkrankung über mindestens 20 Minuten mit anschließender Beratung

Wichtig: Dokumentieren Sie die Gesprächsdauer und die genauen Gesprächsinhalte ausführlich in der Patientenakte.



Fakultative Leistungsbestandteile:

  • Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken
  • Einbeziehung von Bezugsperson(en)


Die GOÄ-Nummer 34 ist nicht kombinierbar mit: 

  • GOÄ-Ziffer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher
  • GOÄ-Ziffer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
  • GOÄ-Ziffer 4: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
  • GOÄ-Ziffer 15: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
  • GOÄ-Ziffer 30: Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebögen


Die GOÄ-Ziffer 34 ist kombinierbar u.a. mit: 

  • GOÄ-Ziffer 5: Symptombezogene Untersuchung
  • GOÄ-Ziffer 6: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems (Augen, HNO, stomatognathes System, Gefäße, Nieren – und ableitende Harnwege)
  • GOÄ-Ziffer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems (Haut, Brust- oder Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane, weiblicher Genitaltrakt)
  • GOÄ-Ziffer 8: Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus



\\\ Quelle: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.
 

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