Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat schon im Juli die Vorgaben zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelockert und beschlossen, dass die Krankschreibung auch in einer Videosprechstunde erfolgen kann. Dieser Beschluss wurde vom Bundesministerium für Gesundheit abgesegnet und ist bereits am 7. Oktober in Kraft getreten. Die Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie steht dabei nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.
Folgende Rahmenbedingungen wurden ebenfalls vereinbart
- Eine Krankschreibung per Telefonat oder per E-Mail ist nicht möglich.
- Der Patient muss persönlich bekannt sein. Das bedeutet, dass dieser in der Vergangenheit in der Praxis ärztlich untersucht worden ist. Bei Gemeinschaftspraxen kann dies auch bei einem Kollegen erfolgt sein.
- Der Patient hat keinen Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Videosprechstunde – der Arzt entscheidet.
- Die erstmalige Krankschreibung per Videosprechstunde kann zunächst nur für sieben Kalendertage erfolgen.
- Für eine Folgeverordnung muss der Patient die Praxis aufsuchen. Es sein denn, der Patient hat die Erstbescheinigung in der Praxis erhalten. Dann kann die Folgeverordnung auch in der Videosprechstunde ausgestellt werden.
Nun bleibt die Frage offen, wer die Kosten der Zusendung einer AU-Bescheinigung trägt. Hier gibt es derweil Überlegungen, dass es eine entsprechende Kostenpauschale geben soll. Die KBV und der GKV-Spitzenverband beraten aktuell darüber. Sobald wir näheres wissen, werden wir Sie informieren.
Quelle: www.kbv.de