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Vermeidung von Honorarverlusten
Beim Abrechnen von Wundversorgungen nach der GOÄ verschenken niedergelassene Ärzte oft Honorar. Das liegt zum einen daran, dass die entsprechenden Ziffern in der Gebührenordnung nicht oder nicht genügend bekannt sind. Zum anderen bildet nicht jede Abrechnungssoftware die vollständigen Inhalte der einzelnen GOÄ-Ziffern bei der Eingabe ab. Dadurch werden wesentliche Leistungsinhalte nicht gesehen, und die Praxis entscheidet sich unbeabsichtigt für die falsche Abrechnungsnummer.
Nach welchen Wunden wird in der GOÄ unterschieden?
In der Gebührenordnung wird bei den Abrechnungsziffern für die Wundversorgungen zunächst nach der Beschaffenheit einer Wunde unterschieden:
1. Frischverletzung oder ältere, schlecht heilende oder chronische Wunde
2. große oder kleine Wunde
3. stark oder nicht/kaum verschmutzte Wunde.
Ebenfalls wichtig: In welcher Art und Weise ist die Wundbehandlung erfolgt, z. B. mit oder ohne Naht, mit oder ohne Umschneidung?
Wie werden die Größen bei Wundversorgungen eingeteilt?
Wann eine Wunde als „groß“ oder „klein“ eingestuft wird, hat der Verordnungsgeber in der GOÄ leider nicht geregelt. Als Orientierungshilfe kann z. B. die Größeneinteilung für operative Eingriffe dienen, die in den Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt L in der UV-GOÄ aufgeführt ist - wenngleich die Bestimmungen der UV-GOÄ formal nicht auf die GOÄ übertragbar sind:
„Für die Abgrenzung der Begriffe "klein"/"groß" bzw. "ausgedehnt" bei operativen Eingriffen gilt:
Länge: kleiner/größer 3 cm
Fläche: kleiner/größer 4 cm2
Volumen: kleiner/größer 1 cm3
ausgedehnt: größer 4 cm2
oder größer 1 cm3
Nicht anzuwenden ist der Begriff "klein" bei Eingriffen am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag, soweit zu der jeweiligen Leistung nichts anderes bestimmt ist.“
Welche GOÄ-Ziffern lassen sich anwenden?
Diese Tabelle gibt Ihnen einen Überblick und soll bei der Auswahl der korrekten GOÄ-Nummer helfen:
GOÄ-Nr. | Leistungsinhalt | Hinweise | Wundgröße |
2000 | Erstversorgung einer kleinen Wunde | Nur bei Erstversorgung! | Länge < 3 cm |
2001 | Versorgung einer kleinen Wunde einschl. Naht | Erstversorgung kann ggf. auch anderenorts erfolgt sein! Wundversorgung + Naht ggf. + Lokalanästhesie | Länge < 3 cm |
2002 | Versorgung einer kleinen Wunde einschl. Umschneidung und Naht | Erstversorgung kann ggf. auch anderenorts erfolgt sein! Wundversorgung + Umschneidung + Naht ggf. + Lokalanästhesie | Länge < 3 cm |
2003 | Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde | Nur bei Erstversorgung! - große Wunde - große und stark verunreinigte Wunde - kleine aber stark verunreinigte Wunde Unabhängig von der tatsächlichen Größe auch für Wunden am Kopf, an den Händen oder bei kleinen Kindern | Länge > 3 cm
Länge < 3 cm |
2004 | Versorgung einer großen Wunde einschl. Naht | Erstversorgung kann ggf. auch anderenorts erfolgt sein! Wundversorgung + Naht Unabhängig von der tatsächlichen Größe auch für Wunden am Kopf, an den Händen oder bei kleinen Kindern ggf. + Lokalanästhesie | Länge > 3 cm
|
2005 | Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschl. Umschneidung und Naht | - große Wunde - große und stark verunreinigte Wunde - kleine aber stark verunreinigte Wunde Umschneidung + Naht Erstversorgung kann ggf. auch anderenorts erfolgt sein! Unabhängig von der tatsächlichen Größe auch für Wunden am Kopf, an den Händen oder bei kleinen Kindern ggf. + Lokalanästhesie | Länge > 3 cm
|
2006 | Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde | Ältere, schlecht heilende oder chronische Wunde mit Entzündungserscheinungen Behandlung durch z. B. Säuberung u./o. Auftragen von Salben o.ä. auch für die Abtragung von Nekrosen an einer Wunde Nicht für Frischverletzungen!
| Keine Vorgabe |
Lassen sich die GOÄ-Nummern 2000 – 2006 mehrfach abrechnen?
Jede Wundversorgung am Kopf, am Hals oder bei Kindern wird den GOÄ-Positionen für die großen Wundversorgungen zugeordnet, da die Wunden hier als relativ groß einzustufen sind, auch wenn deren objektive metrische Größe eher klein ist.
Müssen mehrere unterschiedliche Wunden behandelt werden, so ist die Versorgung einer jeden Wunde mit der entsprechend zutreffenden GOÄ-Nummer berechnungsfähig.
Wie müssen Wunden in der Patientenakte dokumentiert werden?
Damit eine bestmögliche Abrechnung gelingen kann, ist eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Wunden in der Patientenakte nach ihrer Beschaffenheit, ihrer Lokalisation und der Art und Weise ihrer Behandlung essentiell.
Wie lassen sich Wundverbände abrechnen?
Einfache Wundverbände gem. der GOÄ-Nr. 200 sind nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C I GOÄ Bestandteil operativer Leistungen. Nach Auffassung des Gebührenordnungsausschusses bei der Bundesärztekammer gilt dies auch für Wundversorgungen nach den GOÄ-Nrn. 2000 – 2005, nicht aber für die Leistung gem. der GOÄ-Nr. 2006.
Aufwändigere Verbände dürfen bei medizinischer Notwendigkeit sowohl neben operativen Leistungen, als auch neben Wundversorgungen abgerechnet werden, z. B. Kompressionsverband gem. der GOÄ-Nr. 204.
Die Abrechnung von Schnell- und Sprühverbänden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Zu den Schnellverbänden zählen z. B. Pflaster. Diese gelten nicht als „Verband“ im Sinne der GOÄ-Nr. 200.
Auch das Anlegen von Augenklappen, Ohrenklappen oder Dreiecktüchern fällt nicht unter die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nr. 200.
Wie werden Materialkosten abgerechnet?
Bei Wundversorgungen verbrauchtes Einmalmaterial ist gem. den Vorgaben des § 10 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig, z. B. Fadenmaterial, Infiltrationsanästhetika, Verbandmaterial. Dabei erfolgt die Abrechnung in Höhe der Selbstkosten; Rabatte und Sonderpreise sind zu berücksichtigen.
Wenn auch die GOÄ-Nr. 200 neben den GOÄ-Nrn. 2000 – 2005 nicht berechnungsfähig ist, so dürfen dennoch die Kosten für das Verbandmaterial in Rechnung gestellt werden.
Wie werden Lokalanästhesien abgerechnet?
Wunden, die genäht und/oder umschnitten werden müssen, geht i. d. R. eine Lokalanästhesie voraus. Hierfür kommen, je nach Art der Anästhesie, folgende Leistungsziffern in Betracht:
- GOÄ-Nr. 490 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke
- GOÄ-Nr. 491 Infiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikalanästhesie
- GOÄ-Nr. 493 Leistungsanästhesie perineural – auch nach Oberst
Da bei Oberst-Anästhesien zwei Leitungsanästhesien an einem Finger oder Zeh erfolgen, darf hierfür die GOÄ-Nr. 493 zweimal abgerechnet werden.
Zur Orientierung, ob es sich um eine große oder eine kleine Infiltrationsanästhesie gehandelt hat, können auch hier ggf. die Ausführungen in der UV-GOÄ zur Größeneinteilung herangezogen werden.
Für eine bestmögliche Abrechnung ist eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Anästhesie/n in der Patientenakte notwendig. Die Art der Anästhesie, das angewendete Anästhetikum mit der verbrauchten Menge (wichtig für die Abrechnung der Materialkosten) sowie der jeweilige Applikationsort entscheiden dabei über die Auswahl der korrekten GOÄ-Ziffer.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.