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Für die Entfernung von Fremdkörpern stehen die GOÄ-Ziffern 2009 und 2010 zur Auswahl:
- GOÄ-Nr. 2009 (1,0fach = 5,83 €/2,3fach = 13,41 €/3,5fach = 20,40 €) - Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers
- GOÄ-Nr. 2010 (1,0fach = 22,09 €/2,3fach = 50,81 €/3,5fach = 77,32 €) - Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
Beide Leistungsziffern sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) im Abschnitt L aufgeführt, wo im Gebührenverzeichnis die chirurgischen Leistungen zu finden sind. Demnach handelt es sich bei den Ziffern 2009 und 2010 um chirurgische Leistungen, für deren Abrechnung ein chirurgisches Vorgehen bei der Fremdkörperentfernung vorausgesetzt wird.
Hierzu zählen bei der Leistung nach Nr. 2009 z. B. ggf. erforderliche Sekundärschnitte sowie die Versorgung der Wunde, die durch das Eindringen und ggf. auch durch das Entfernen des Fremdkörpers entstanden ist (Eintrittskanal, Wundränder, Sekundärschnitte). Als Fremdkörperentfernung i. S. der Ziffern 2009 und 2010 zählt das Entfernen oberflächlicher Fremdkörper durch z. B. Wegwischen oder Wegbürsten folglich nicht.
Zecken sind in der warmen Jahreszeit besonders aktiv. Lässt sich der unerwünschte Eindringling problemlos mit der Pinzette entfernen, wird die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2007 in analoger Weise empfohlen, da kein chirurgisches Vorgehen erforderlich ist. Befinden sich jedoch Teile der Zecke unter der Oberfläche der Haut, weil ein Patient z. B. selber erfolglos versucht hat, das Insekt zu entfernen, so kann für deren Entfernung die GOÄ-Nr. 2009 abgerechnet werden.
Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2010 setzt voraus, dass ein Fremdkörper aus der Tiefe von Weichteilen und/oder Knochen entfernt werden musste und hierfür ein schichtweises Präparieren in die Tiefe notwendig war.
Diese Übersicht hilft Ihnen bei der Auswahl der korrekten Abrechnungsziffern:
GOÄ-Nr. | Abrechnungsvoraussetzung | Lokalisation des Fremdkörpers | Beispiele | Ausschlüsse der Berechnung |
2009 | fühlbarer Fremdkörper sichtbarer Fremdkörper | Unter der Hautoberfläche Unter der Schleimhaut Unter dem Finger- oder Fußnagel | oberflächlich lokalisierte: Holzsplitter, Dornen, Glassplitter, Insekten-teile z. B. von Zecken, eingewachsene Fadenreste, Schrotkugeln, kleine Steinchen | Nicht für gewollt in den Körper eingebrachte Materialien, z. B. Fäden, Klammern, Metallvorrichtungen o.ä. |
2010 | tiefsitzender Fremdkörper | in Weichteilen (Subcutis, Faszien, Muskulatur, Sehnen) und/oder in Knochen | tiefsitzend lokalisierte: Holzsplitter, Dornen, Glassplitter, eingewachsene Fadenreste, Schrotkugeln | Nicht für gewollt in den Körper eingebrachte Materialien, z. B. Fäden, Klammern, Metallvorrichtungen o.ä. Nicht für Fremdkörper-entfernungen aus Gelenken (hierfür: GOÄ-Nrn. 2118 oder 2119 vorgesehen) |
2007 analog | Unkomplizierte Entfernung einer Zecke mit der Pinzette | oberflächlich | Zecken |
Drei häufig gestellte Fragen rund um die Abrechnung der Nrn. 2009 und 2010:
1) Ist eine Mehrfachabrechnung der GOÄ-Nrn. 2009 und 2010 möglich?
Ja, denn die Leistungszifferntexte der GOÄ-Nummern 2009 und 2010 beziehen sich jeweils auf die Entfernung eines Fremdkörpers, so dass bei der Entfernung mehrerer Fremdkörper die GOÄ-Nr. 2009 oder 2010 je entferntem Fremdkörper 1x abgerechnet werden kann.
2) Können die GOÄ-Nrn. 2009 und 2010 auch für die Entfernung von gewollt in den Körper eingebrachtem Material berechnet werden, z. B. Fäden, Klammern oder Schrauben?
Nein. Bei Materialien, die z. B. während einer Operation in den Körper eingebracht wurden, handelt es sich nicht um Fremdkörper i. S. der Leistungen gem. der GOÄ-Nrn. 2009 und 2010. In der GOÄ sind hierfür eigenständige Leistungsziffern aufgeführt, z. B. GOÄ-Nr. 2007 (Entfernung von Fäden oder Klammern), GOÄ-Nr. 1279 (Entfernung von Korneoskleralfäden), GOÄ-Nrn. 2353 und 2354 (Entfernungen von Nagelungen, Drahtungen und/oder Verschraubungen, ggf. mit Metallplatten).
3) Gibt es noch weitere GOÄ-Nummern für Fremdkörperentfernungen im Gebührenverzeichnis?
Ja. Es sind eigenständige Leistungsziffern für bestimmte Fremdkörperentfernungen zusätzlich im Gebührenverzeichnis aufgeführt. Hierzu zählen z. B. folgende:
- GOÄ-Nr. 1275 Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
- Weitere GOÄ-Nummern für unterschiedliche Fremdkörperentfernungen aus der Augenheilkunde: 1276 – 1278, 1280 – 1281, 1283 - 1285
- GOÄ-Nr. 1569 Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- GOÄ-Nr. 1570 Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- GOÄ-Nr. 1427 Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern, als selbständige Leistung
- GOÄ-Nr. 1428 Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.
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