Honorarkürzung bei TI-Verweigerung ist rechtens

Das Bundessozialgericht hat bestätigt: Wenn die Arztpraxis keinen Konnektor installiert, darf das Honorar gekürzt werden.

 

Arztpraxen sind seit Anfang 2019 zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) verpflichtet. Wer den dafür notwendigen TI-Konnektor nicht installiert, dem darf die Kassenärztliche Vereinigung - wie gesetzlich geregelt - das Honorar kürzen. Klagen dagegen wurden in der Vergangenheit immer wieder abgewiesen. Das Bundessozialgericht als oberstes deutsches Sozialgericht hat die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen nun bestätigt.


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In einer anderen TI-bezogenen Angelegenheit droht hingegen keine Sanktion: Wenn das E-Arztbriefmodul nicht fristgerecht zum 1. März 2024 funktioniert hat, weil das genutzte Praxisverwaltungssystem keine aktuelle und von der KBV bestätigte Version eingespielt hat, muss der Praxisinhaber nicht mit einer Kürzung der TI-Pauschale rechnen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt.


Quelle: aerzteblatt.de / aerztezeitung.de / kbv.de

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