Nach welcher GOÄ-Ziffer können Materialkosten korrekt abgerechnet werden?

Wie unterscheiden sich Auslagen und Praxiskosten? Darf Verbrauchsmaterial pauschal abgerechnet werden? Und welches konkrete Material darf ich tatsächlich abrechnen? Hier gibt es die Antworten.

Eine Ampulle mit einer durchsichtigen Flüssigkeit steht vor einer Spritze

Wenn bei einer Behandlung Kosten für den Verbrauch von Material anfallen, lassen sich diese gegenüber dem Patienten in Rechnung stellen. Worauf dabei zu achten ist, regelt Paragraph 10 der GOÄ „Ersatz von Auslagen“. Es gilt: Nur das während der unmittelbaren ärztlichen Behandlung verbrauchte Material, z. B. eine Ampulle für ein Medikament, darf berechnet werden.

Materialkosten nach GOÄ: Abgrenzung von Auslagen und Praxiskosten

Bei der GOÄ-Abrechnung müssen „Auslagen“ gem. GOÄ § 10 von „Praxiskosten“ gem. GOÄ § 4 (3) unterschieden werden. Die Praxiskosten sind nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit den Gebühren für die zugrunde liegenden Leistungen abgegolten. Zu den Praxiskosten zählen u. a. Personalkosten, Reinigungskosten und Raummieten sowie der Sprechstundenbedarf, also beispielsweise Tupfer und Zellstoff. Auch Kosten für die Anwendung von Geräten und Apparaten (z. B. für Anschaffung, Strom, TÜV und Wartung) dürfen Patienten nicht in Rechnung gestellt werden. Sie sind vielmehr mit den ärztlichen Honoraren abgegolten.

Lohnt sich Abrechnen mit AÄA? Der Sparrechner zeigt Ihnen an, wie viel Ihre Praxis im Jahr einsparen kann, wenn wir Ihre Privatabrechnung übernehmen. 

Zum Sparrechner

 

Abrechnungsfähige GOÄ-Materialkosten auf einen Blick

Die folgende Checkliste zeigt, welche häufig verwendeten Materialien gemäß GOÄ § 10 als Auslagen berechnungsfähig sind und welche Kosten bereits mit dem ärztlichen Honorar abgegolten sind.

MaterialJanein
Arzneimittel z. B. Medikamenten-Ampullen, InfusionslösungenX 
Arzneimittel in Form von Ärztemustern X
ImpfseraX 
Augen-, Ohren-, Nasentropfen X
Puder X
geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung, z. B. 1 cm Salbenstrang X
Narkosemittel zur Infiltration, Inhalation oder InfusionX 
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie X
Desinfektions- und Reinigungsmittel X
Einmalspritzen X
Einmalkanülen X
BraunülenX 
InfusionsbesteckX 
Einmalhandschuhe und Gummifingerlinge X
Einmalharnblasenkatheter X
Harnblasen-DauerkatheterX 
Einmalskalpelle X
Einmalproktoskope X
Einmaldarmrohre X
Einmalspekula X
Versand- und Portokosten z. B. für den Versand von Rezepten und BefundberichtenX 
Portokosten für den Versand der Arztrechnung X
Zellstoff X
Mulltupfer X
Mullkompressen X
Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis X
FibrinkleberX 
Holzspatel, Holzstäbchen und Wattestäbchen X
Verbandmittel z. B. Halskrawatte, Gilchrist-Verband, Tape-Verband, Gipse, SchienenX 
Schnellverbandmaterial, z. B. Pflaster X
Materialien, die Patienten zur weiteren Verwendung behalten, z. B. Intrauterin-PessarX 
Röntgen-KontrastmittelX 
Röntgen-Kontrastmittel auf Bariumbasis X
Kosten, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe im Zusammenhang mit Leistungen aus Abschnitt O entstehenX 
Im Gebührenverzeichnis als gesondert ausgewiesene Kosten, z. B. Kosten für Schiene bzw. Katheter zu GOÄ-Nr. 1812 (Anlegen einer Ureterver-weilschiene bzw. eines Ureterkatheters)X 

 

GOÄ Paragraph 10: Verbrauchsmaterial zum Einkaufspreis abrechnen

Die Kosten für Verbrauchsmaterial dürfen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden, d. h. mit dem Einkaufspreis. Von Zulieferern (z. B. Apotheken) gewährte (Mengen-)Rabatte und Sonderpreise müssen dabei berücksichtigt werden. Das gilt auch für Naturalrabatte. 

Achtung: Wenn höhere Kosten in Rechnung gestellt werden, als tatsächlich bei der ärztlichen Behandlung entstanden sind, erfüllt das die tatbestandlichen Merkmale des Betruges gem. § 263 StGB.

Beispiel: Wenn die Praxis 110 Ampullen eines Medikamentes erhalten hat, aber nur den Preis für 100 Ampullen bezahlt hat, berechnet sich der Preis je Ampulle auf Basis der erhaltenen 110 Ampullen. 
 

Materialkosten nach GOÄ richtig deklarieren

Auslagen müssen nach GOÄ § 12 (2) in der Rechnung mit der genauen Bezeichnung des jeweiligen Materials sowie dem Betrag deklariert werden. Dabei ist jeder Artikel einzeln aufzuführen. 

Beispiel: NaCl 0,9% - 250 ml - xx,xx EUR

Übersteigt der Betrag einer einzelnen Auslage bzw. eines einzelnen Materials 25,56 EUR muss der Rechnung unaufgefordert der Beleg (Einkaufsrechnung) oder ein sonstiger Nachweis, z. B. Lieferschein, als Anlage beigefügt werden. Die Belege bzw. Nachweise können sich auch auf größere Lieferungen beziehen. Entscheidend ist, dass sich der Einzelpreis bzw. die tatsächlich verbrauchte Menge eines Materials dadurch belegen lässt. Fehlt der Beleg oder der sonstige Nachweis, gilt die Rechnung als nicht fällig. Zum Ärger der Patienten erstatten zudem die Versicherungen diese Materialkosten nicht. 
 

Tipp: Arzneimittel rezeptieren für eine einfachere Rechnungsstellung

Im Fall einer geplanten Behandlung z. B. einer Infusionstherapie, kann der Arzt das Arzneimittel rezeptieren und der Patient beschafft es selbstständig in einer Apotheke seiner Wahl. Dies erleichtert oftmals den Aufwand bei der Rechnungstellung. Dabei sind z. B. Röntgenkontrastmittel oder Narkosemittel natürlich von einer Rezeptierung ausgeschlossen. 
 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

 

FAQ: Häufige Fragen zur Abrechnung von Materialkosten nach GOÄ

Nach welcher GOÄ-Ziffer werden Materialkosten korrekt abgerechnet? 

Für Materialkosten gibt es keine eigene GOÄ-Ziffer. Die Abrechnung erfolgt gemäß GOÄ Paragraph 10 (Ersatz von Auslagen). Dieser regelt, welche Materialien zusätzlich zum ärztlichen Honorar berechnet werden dürfen.

 Welche GOÄ-Materialkosten sind nach § 10 abrechnungsfähig? 

Nach GOÄ Paragraph 10 dürfen nur solche Materialkosten nach GOÄ abgerechnet werden, die nicht zu den allgemeinen Praxiskosten zählen. Abrechnungsfähig sind z. B. Arzneimittelampullen, Infusionslösungen, Kontrastmittel, Implantate oder spezielle Katheter. Nicht berechnungsfähig sind hingegen Verbrauchsmaterialien des Sprechstundenbedarfs wie Tupfer, Einmalspritzen oder Desinfektionsmittel. 

Warum gibt es keine eigene GOÄ-Ziffer für Materialkosten? 

Die GOÄ-Ziffern bilden ausschließlich ärztliche Leistungen ab. Materialkosten werden daher nicht über eine GOÄ-Ziffer, sondern separat als Auslagen nach GOÄ-Ziffer 10 ausgewiesen. Eine zusätzliche Berechnung über eine GOÄ-Ziffer für Materialkosten wäre unzulässig und könnte zu Beanstandungen durch Versicherungen führen. 

Dürfen Materialkosten pauschal abgerechnet werden? 

Nein. Materialkosten nach GOÄ § 10 dürfen nicht pauschal, sondern ausschließlich in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Einkaufspreis) berechnet werden. Rabatte, Naturalrabatte oder Sonderkonditionen müssen dabei berücksichtigt werden. Eine höhere Abrechnung als der reale Aufwand ist nicht zulässig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Wie müssen Materialkosten in der GOÄ-Rechnung ausgewiesen werden? 

Damit Materialkosten GOÄ-konform erstattet werden, müssen sie in der Rechnung einzeln, konkret und nachvollziehbar aufgeführt werden – inklusive Materialbezeichnung und Einzelpreis. Übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 EUR, ist ein entsprechender Beleg oder Nachweis beizufügen. Fehlt dieser, gilt die Rechnung als nicht fällig und Versicherungen verweigern häufig die Erstattung.

Bleiben Sie informiert: Unser Newsletter versorgt Sie regelmäßig mit wertvollem GOÄ-Know-how und Tipps für Ihren Praxisalltag. Kostenlos und unverbindlich.

Newsletter abonnieren