Seit 1. Januar 2024 ist das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich Versicherte Pflicht. Entsprechend stark hat die Nutzung in den ersten Wochen des neuen Jahres zugenommen: Am 29. Januar 2024 hat die Anzahl der insgesamt eingelösten E-Rezepte die 50 Millionen überschritten – bis Ende Dezember 2023 lag der Wert noch bei 14,5 Millionen.
Noch immer gibt es Fragen im Umgang mit dem E-Rezept, die manche Arztpraxen nicht beantworten können. Wir haben einige häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten für Sie zusammengestellt. Auf den Themenseiten der gematik und der KVB finden Sie weitere FAQs und hilfreiche Informationen rund um das E-Rezept.
Für welche Art von Medikamenten wird das E-Rezept genutzt?
Das E-Rezept ersetzt das Muster-16-Rezept und gilt zunächst für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel. In Zukunft soll das E-Rezept auch für andere Verordnungen genutzt werden, etwa Betäubungsmittel, T-Rezepte, digitale Gesundheitsanwendungen sowie Hilfs- und Heilmittel. Eine genauere Auflistung finden Sie hier: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Infomaterial/gematik_eRezept_Medikamente_Praxen_RGB-1.pdf.
Braucht jeder Arzt in einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ, der E-Rezepte ausstellen möchte, einen eigenen Heilberufsausweis?
Ja. Möchten mehrere Ärzte zeitgleich die Komfortsignatur aktivieren, werden ggf. mehrere Kartenterminals benötigt. In ein Kartenterminal können zwei Heilberufsausweise gesteckt werden. Solange die Komfortsignatur aktiv ist, muss der Heilberufsausweis dauerhaft gesteckt bleiben.
Können Ausbildungsassistenten in meiner Praxis auch E-Rezepte ausstellen?
Ja, approbierte Mediziner in der Facharztausbildung können mit einem Heilberufsausweis ebenfalls Rezepte ausstellen.
Wie läuft der Versand eines E-Rezepts bei Folgeverschreibungen oder bei einer Videosprechstunde ab?
Hat der Patient seine Gesundheitskarte im laufenden Quartal bereits einmal in der Praxis gesteckt oder sich in der Videosprechstunde mit der Gesundheitskarte authentifiziert, kann im Praxisverwaltungssystem wie gewohnt ein E-Rezept erstellt und signiert werden. Nach der Speicherung des E-Rezepts in der Telematikinfrastruktur, kann der Versicherte das E-Rezept per Gesundheitskarte oder E-Rezept-App einlösen. Tipp: Wenn z.B. telefonisch ein Folgerezept angefordert wurde, informieren Sie den Patienten, wann Sie das E-Rezept signieren werden. Denn erst danach lässt sich das E-Rezept einlösen.
Kann ich sehen, ob ein E-Rezept eingelöst wurde?
Nein. In Zukunft haben Versicherte die Möglichkeit, Verordnungs- und Dispensierdaten automatisch in ihre E-Patientenakte zu übernehmen. Dann werden sie auch Ärzten oder Apothekern Zugriffsrechte einräumen können.
Kann ich Korrekturen an einem bereits erstellten E-Rezept vornehmen?
Nein, nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich. Bei einem Fehler muss das E-Rezept gelöscht und ein neues erstellt werden.
Gibt es Sanktionen, wenn ich das E-Rezept nicht nutze?
Gesetzlich sind derzeit keine Sanktionen festgelegt, aber ab April 2024 drohen Sanktionen. Wenn das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) den Bundesrat passiert, müssen Vertragsärzte ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch verordnen können. Andernfalls wird ihre Vergütung um 1 Prozent gekürzt. (Mehr Infos: https://www.kbv.de/html/1150_67088.php)
Quelle: gematik.de