Abrechnungsempfehlung für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz“

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben sich auf gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zum „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz“ verständigt.

 

Für eine bessere Überwachung und Behandlung von Menschen mit Herzschwäche durch moderne telemedizinische Technik haben die Bundesärztekammer (BÄK) und der PKV-Verband gemeinsame analoge Abrechnungsempfehlungen vereinbart. Die Vereinbarung gilt zunächst vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026. Es gab bisher schon Abrechnungsempfehlungen der BÄK, aber weil diese für PKV-Unternehmen nicht bindend waren, kam es immer wieder zu Streitfällen zwischen Ärzten und Versicherern.

Beim „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz“ übertragen Messgeräte oder implantierte Sensoren aktuelle Messwerte des Patienten etwa zu Blutdruck, Puls, Blutzuckerspiegel, Körpertemperatur oder Herzströmen in Echtzeit. Der betreuende Facharzt kann so wichtige Vitalwerte des Patienten aus der Ferne kontrollieren und bei Bedarf schneller eingreifen. Wirkungsstudien zeigen, dass dadurch die Lebenserwartung der Patienten mit einer chronischen Herzinsuffizienz steigt und die Zahl von Einweisungen ins Krankenhaus verringert werden kann.

Die Abrechnungsempfehlungen: 

  • Anleitung und Aufklärung der Patienten: GOÄ-Ziffer 33 analog (1,0-fach: 17,49 € / 2,3-fach: 40,22 € / 3,5-fach: 61,20 €)
     
  • Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen mittels kardialer Aggregate: GOÄ-Ziffer 551 analog - je Kalendertag 2,80 € (1,0-fach) / 5,04 € (1,8-fach) / 6,99 € (2,5-fach)
     
  • Einsatz externer Messgeräte: GOÄ-Ziffer 600 analog - je Kalendertag 4,25 € (1,0-fach) / 9,79 € (2,3-fach) / 14,89 € (3,5-fach)
     
  • Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und dazu veranlasste Maßnahmen sowie patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzte: Ziffer 60 GOÄ, je Arzt 6,99 € (1,0-fach) / 16,09 € (2,3-fach) / 24,48 € (3,5-fach). (Hinweis: Nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben telemedizinischen Zentrum angehören.)

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