Die GOÄneu auf der Zielgeraden
Mit großer Mehrheit hat der 129. Deutsche Ärztetag im Mai 2025 dem neuen Entwurf zur GOÄneu zugestimmt – ein entscheidender Schritt in Richtung Umsetzung durch die Politik. Die GOÄneu wurde gemeinsam von der Bundesärztekammer und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) erarbeitet.
Warum braucht es eine neue GOÄ?
Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 und bildet moderne Medizin, digitale Prozesse und heutige Behandlungsstandards kaum noch ab. Viele Leistungen müssen über Analogziffern abgerechnet werden oder bleiben unvergütet – das sorgt für Unsicherheit und wirtschaftliche Nachteile. Die neue Fassung soll genau das ändern.
Ziele der GOÄneu:
✅ Zeitgemäße Abbildung medizinischer Leistungen
✅ Rechts- und Abrechnungssicherheit für Ärztinnen und Ärzte
✅ Faire, transparente Vergütung im Privatbereich
Nach Jahrzehnten der Diskussion steht der Reformprozess nun kurz vor dem Abschluss.
Welche Änderungen bringt die neue GOÄ mit sich?
Kritik am GOÄneu-Entwurf
Obwohl die GOÄneu vom Deutschen Ärztetag mit deutlicher Mehrheit (212 Ja-Stimmen gegenüber 19 Nein-Stimmen) angenommen wurde, gibt es deutliche Kritik aus der Ärzteschaft. So hatten sich beispielsweise 42 Fachgesellschaften und Berufsverbände im Vorfeld des Ärztetags klar gegen den Entwurf positioniert.
Kritisiert wird insbesondere die mangelnde Einbindung in den Reformprozess. Vor allem technische und spezialisierte Fächer sehen in der neuen Gebührenordnung auch eine finanzielle Benachteiligung. Die geplanten Vergütungen spiegelten weder die gestiegenen Praxiskosten noch die Inflation der letzten Jahrzehnte ausreichend wider.
Zentrale Kritikpunkte:
- Fehlende Transparenz und Einbeziehung bei der Erarbeitung der GOÄneu
- Unzureichende wirtschaftliche Anpassung
- Sorge vor finanziellen Einbußen in bestimmten Fachrichtungen
Die Diskussion zeigt: Das Ja der Ärzteschaft zur GOÄ-Reform ist ein wichtiger Schritt – aber sie ist noch nicht am Ziel. Viele Ärztinnen und Ärzte fordern Nachbesserungen vor der politischen Umsetzung.
GOÄ-Reform: Der Prozess bis zur Umsetzung der neuen GOÄ
Der Weg vom Inkrafttreten der ersten Gebührenordnung für Ärzte bis zur GOÄneu-Zustimmung beim Ärztetag 2025 war lang und steinig - und bis zur tatsächlichen Einführung ist immer noch ein weites Stück zu gehen. Hier finden Sie die wichtigsten Meilensteine aus der Geschichte der GOÄ und die neuesten Entwicklungen.
| Januar 2026 | Beim Neujahrsempfang der Deutschen Ärzteschaft in Berlin sagte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, dass man die GOÄ-Novellierung noch dieses Jahr umsetze. Man befinde sich bereits in entsprechenden Gesprächen und habe im Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Arbeitsprozess auf Fachebene aufgesetzt. |
| Januar 2026 | Die "Erfolgsaussichten des GOÄ-Projekts" seien "unverändert sehr gut", so BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt vor Journalisten. Im Bundesgesundheitsministerium gebe es inzwischen eine festinstallierte Arbeitsgruppe. Wünschenswert sei ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, das sei ein "sehr ambitioniertes Ziel". |
| Oktober 2025 | Gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt erklärt Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, dass die neue GOÄ jetzt in die Umsetzung geht: "Bis zur Vorlage eines Regelungsentwurfs von uns wird es sicherlich noch bis Mitte 2026 dauern, bis zum Kabinettbeschluss wird es dann weiteren Abstimmungsbedarf geben und danach sind die Beratungen im Bundesrat abzuwarten." BÄK und PKV begrüßen die Ankündigung der Ministerin. |
| Oktober 2025 | In der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage stellt die Bundesregierung fest, dass die GOÄ-Novellierung eine "wesentliche Stellschraube für die Begrenzung der Beihilfekosten" sei und "die aktuell notwendigen analogen Abrechnungen mit einer Vielzahl von Widersprüchen und Rechtsstreitigkeiten entfallen" würden. |
| September 2025 | Der 46. Hausärztinnen- und Hausärztetag ruft das Bundesgesundheitsministerium zu einer schnellen Umsetzung des beschlossenen GOÄneu-Entwurfs auf |
| Juli 2025 | BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt hält das Inkrafttreten der GOÄneu am 1. Januar 2027 für "durchaus realistisch" |
| Mai 2025 | Der 129. Bundesärztetag stimmt dem überarbeiteten und mit der PKV abgestimmten Entwurf zu |
| September 2024 | Vorstellung des konsentierten Entwurfs mit abgestimmten Preisen von BÄK und PKV gegenüber ärztlichen Fachgesellschaften und Verbänden; nach viel Kritik geht der Entwurf ins Clearing-Verfahren |
| 2018 | Vereinheitlichung des Leistungskatalogs in Zusammenarbeit mit PKV |
| 2015 | Erster Entwurf, der moderne medizinische Leistungen und neue Bewertungslogik einbezieht |
| 2013 | Gespräche von BÄK und PKV zur GOÄneu |
| 2011 | Startschuss für den Neuentwurf: inhaltliche Überarbeitung durch BÄK |
| 1996 | Teilnovellierung (v.a. technisch-strukturell) |
| 1982 | Einführung der aktuellen GOÄ |
| 1965 | Die erste Gebührenordnung für Ärzte tritt in Kraft |
Quo vadis: Wie geht es weiter mit der neuen GOÄ?
Der Deutsche Ärztetag hat die Weichen gestellt - aber die Umsetzung bleibt eine Herausforderung. Die Befürworter haben die Bundesministerin für Gesundheit, Nina Warken, aufgefordert, die Reform zügig umzusetzen. Die Kritiker fordern Nachbesserungen am Entwurf. Zudem sind sind noch einige politische Hürden zu nehmen.
- Zunächst ist ein Beschluss im Bundeskabinett erforderlich.
- Dann muss der Bundesrat zustimmen.
Es ist davon auszugehen, dass in diesem Prozess noch einige Änderungen am GOÄneu-Entwurf umgesetzt werden. Ein konkreter Termin für ein mögliches Inkrafttreten ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
Häufige Fragen zur neuen GOÄ
Basis für alle Informationen in diesem FAQ ist die GOÄneu im Entwurfsstadium. Es handelt sich dabei um eine Darstellung von AÄA, die unter dem Vorbehalt künftiger gesetzlicher Änderungen und Entwicklungen steht. Die Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. Daher sind Haftungs- und Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die Inhalte des FAQs ausgeschlossen. Alle Angaben wurden von AÄA und deren Rechtsanwälten mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Trotzdem übernimmt AÄA keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Fehlerfreiheit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Bitte ziehen Sie stets die jeweils aktuellen, einschlägigen Regelungen hinzu.
Allgemein
Ein Termin für das Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung für Ärzte lässt sich aktuell nicht vorhersagen. Zunächst muss die Bundesregierung die Einführung beschließen, anschließend muss der Bundesrat zustimmen. Mit einer Einführung ist auf jeden Fall nicht vor 2027 zu rechnen.
Der aktuelle Entwurf sieht eine Aufwertung der sprechenden Medizin und eine Abwertung von technischen Leistungen vor. BÄK und PKV haben sich darauf geeinigt, dass das GOÄ-Ausgabevolumen in den ersten drei Jahren nach Einführung stufenweise um bis zu 13,2 Prozent steigen werde. Das entspricht einem Volumen von rund 1,9 Milliarden Euro.
Die GOÄneu wird sich grundlegend von der aktuellen GOÄ unterscheiden. Zu den bedeutenden Änderungen zählen unter anderem der Wegfall der Steigerungsfaktoren, die Abbildung moderner medizinscher Verfahren und die Reduzierung von Analogabrechnungen.
Ja. Die BÄK weist auf die Möglichkeit zur kontinuierlichen Weiterentwicklung hin. Im Austausch mit Verbänden und Fachgesellschaften sollen beispielsweise neue Leistungsziffern und Bewertungen geprüft werden. Die Gemeinsame Kommission - bestehend aus Vertretern von BÄK und PKV - soll Empfehlungen abgeben, die bei Anpassungen berücksichtigt werden.
Der Entwurf zur neuen GOÄ wurde von der Bundesärztekammer (BÄK) gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und der Beihilfe erarbeitet.
Die neue GOÄ ist noch nicht verbindlich. Im Rahmen ihrer Einführung und der Umsetzung durch die Politik sind noch Änderungen zu erwarten. Sobald die finale Version vorliegt, werden wir für Kunden und Nicht-Kunden entsprechende Schulungen und Webinare anbieten.
Selbstverständlich. Sobald die neue Gebührenordnung in Kraft tritt, werden wir Ihre Privatabrechnung nach den neuen Vorgaben übernehmen - kompetent und zuverlässig wie gewohnt.
Die Einbeziehung des BMG ist erforderlich, da nicht nur eine Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehen ist, sondern auch eine Anpassung der Bundesärzteordnung. Konkret soll ein neuer § 11a eingefügt werden, der die Einrichtung einer „Gemeinsamen Kommission“ aus Vertretern des PKV-Verbands und der Bundesärztekammer vorsieht. Diese Kommission soll Empfehlungen zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der GOÄ erarbeiten, um deren Aktualität dauerhaft sicherzustellen, und dem BMG zuarbeiten.
Die Bundesärzteordnung ist in diesem Zusammenhang kein autonomes Regelwerk wie die Berufsordnung oder eine Rechtsverordnung wie die GOÄ, sondern ein Parlamentsgesetz. Änderungen daran bedürfen daher der Zustimmung des Bundestages. Zusätzlich sind Änderungen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) im Bereich des Basistarifs vorgesehen, die ebenfalls der parlamentarischen Zustimmung bedürfen.
Der Basistarif bleibt weiterhin bestehen. Im Zuge der GOÄ-Novelle wird § 75 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) angepasst. Die Änderung sieht vor, dass für den Basistarif Abschläge unterhalb der in der neuen GOÄ vorgesehenen Vergütung festgelegt werden.
Wir verstehen den Entwurf der neuen GOÄ so, dass es diese Unterschiede nicht mehr geben wird.
Ja. Das ist die Honorarvereinbarung, die es weiterhin geben wird.
Über Honorarvereinbarungen.
Honorarvereinbarung
Ja, auch nach Inkrafttreten der GOÄneu sind Honorarvereinbarungen vorgesehen.
Ja, eine Erhöhung der in der GOÄ festgelegten Vergütung ist im Rahmen einer Honorarvereinbarung zulässig.
Auch nach der neuen GOÄ sind keine Pauschalrechnungen erlaubt; das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, wonach bei Honorarvereinbarungen auch der „vereinbarte Faktor“ anzugeben sei. Dies erscheint etwas widersinnig, wir hoffen, dass dies noch verändert wird.
Nein. Eine Honorarvereinbarung ist auch künftig nur erforderlich, wenn von den in der GOÄ festgelegten Vergütungssätzen abgewichen werden soll.
Auch in der neuen GOÄ sind für den Fachbereich Radiologie keine Honorarvereinbarungen zulässig. Radiologische Leistungen, die dem Kapitel O der GOÄ zugeordnet sind, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ-E von Honorarvereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gilt der Grundsatz, ungleiche Sachverhalte ungleich und gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Die fortgesetzte Ausnahme radiologischer Leistungen von der Möglichkeit zu Honorarvereinbarungen müsste daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Sollte eine solche Rechtfertigung nicht gegeben sein, könnte der Ausschluss rechtlich angreifbar und möglicherweise rechtswidrig sein.
Die medizinische Notwendigkeit ist bereits heute grundlegende Voraussetzung für jede Abrechnung, unabhängig von einer Steigerung, und wird regelmäßig überprüft – gegebenenfalls auch im Rahmen von Sachverständigengutachten vor Gericht. Es ist zu erwarten, dass private Krankenversicherungen gesteigerte Leistungen in vielen Fällen nicht erstatten werden.
Ziffern
Die Ziffer 2 der GOÄneu regelt die Vergütung einer persönlichen Beratung durch den Arzt je vollendeten 10 Minuten.
Dabei ist die Leistung nach Nummer 2 je Kalendertag bis zu fünfmal berechnungsfähig. Sie ist allerdings nicht neben der Leistung nach Nummer 1 berechnungsfähig.
Die genaue Dauer der Gesprächsleistung(en) ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistungen nach Nummer 1 oder 4 und/oder 14 bis 18 können an demselben Kalendertag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Art der Erkrankung geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.
Rechnungsstellung
Ja. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Integration eines QR-Codes zur Überweisung des Rechnungsbetrags in die Rechnung.
Nein. Eine konkrete Uhrzeit, die Dauer und gegebenenfalls die Mindestdauer sind nur dann anzugeben, wenn dies in den Abrechnungsbestimmungen oder in den Leistungslegenden der GOÄ ausdrücklich gefordert wird. In allen anderen Fällen genügt die Angabe des Datums der Leistungserbringung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 GOÄ).
Soweit es die GOÄ vorsieht, muss die Dauer der Behandlung für jede Gebührennummer, bei der dies erforderlich ist, in der Rechnung angegeben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GOÄ).
Ja. Nach unserem Verständnis der geltenden Vorschriften ist in der Rechnung zu vermerken, wenn eine Leistung nicht vollständig erbracht, sondern abgebrochen wurde.
Analogbewertung
Nach der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 GOÄ n. F. bezieht sich die Vorgabe ausschließlich auf Leistungen, die erstmals ab dem 1. Januar 2018 in Deutschland angewendet wurden.
In der Praxis wird eine Analogabrechnung solcher Leistungen voraussichtlich nicht mehr möglich sein, da dies dem Wortlaut der neuen GOÄ widersprechen würde. Um eine Abrechnung dennoch zu rechtfertigen, müsste der Arzt nachweisen, dass eine sogenannte planwidrige Regelungslücke vorliegt – also, dass die Aufnahme der Leistung in die GOÄ versehentlich unterblieben ist. Angesichts der Intransparenz der Verhandlungen und des Fehlens einer offiziellen Begründung der Bundesärztekammer zu den einzelnen Gebührenpositionen wird dieser Nachweis jedoch kaum zu erbringen sein.
Verlangensleistung
Verlangensleistungen sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (neu) ärztliche Leistungen, die über das für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderliche Maß hinausgehen.
Ja. Gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ sind Verlangensleistungen auf der Rechnung durch ein vorangestelltes „V“ vor der jeweiligen Gebührennummer zu kennzeichnen. Sie können jedoch in derselben Rechnung wie die übrigen Leistungen abgerechnet werden.