Besonderheiten bei orthopädischen Leistungen in der GOÄ

Die GOÄ als verpflichtende Gebührenordnung für die Abrechnung bei Privatpatienten ist voller Tücken und Stolperfallen. Einige für Orthopäden relevante Leistungen sollen in dieser Zusammenstellung näher beleuchtet werden.


Nr. 200 GOÄ

Die Nr. 200 (45 Punkte/2,62 €), schließt bereits in der Leistungs­legende Schnell- und Sprühverbände aus. Die Nr. 200 kann mehrfach pro Sitzung und auch neben anderen Verbänden wie dem Kompressionsverband (Nr. 204) abgerechnet werden, wenn unterschiedliche Ziele erreicht werden sollen, hier: Wundabdeckung und Kompression. 
Bedeutsam ist die Allgemeine Bestimmung zu Anfang des Abschnitts C1: „Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.“ 

Der Ausschluss betrifft aber nur die Abrechnung direkt mit der Operation. Die Nr. 200 ist dann zusätzlich erlaubt, wenn z. B. neben einer Operation in gleicher Sitzung eine Leistung nach Nr. 2006 erfolgt (Angabe der Körperstellen sinnvoll), oder auch, wenn bei einer zweiten Konsultation an demselben Tag erneut ein Verband an der OP-Wunde erforderlich ist (Uhrzeiten angeben).

Neben der Nr. 200 sind zusätzliche Sachkosten gemäß § 10 auch dann berechenbar, wenn die Nr. 200 aus abrechnungstechnischen Vorgaben nicht berechnet werden darf.


Nrn. 1800A und 302A GOÄ

Sowohl die radiale (r-ESWT) als auch die fokussierte Stoßwellentherapie (f-ESWT) sind mit der GOÄ analog abzurechnen: die r-ESWT mit der Nr. 302A (250 Punkte/14,57 €), die f-ESWT mit der Nr. 1800A (1.480 Punkte/86,27 €). Eine generelle Anwendung wird von Versicherern nur für wenige Erkrankungen akzeptiert: Tendinosis calcarea, Epicondylitis humeri radialis, Fasciitis plantaris, therapierefraktäre Achillodynie und Pseudarthrosen. Bei anderen Indikationen ist dem Patienten zu empfehlen, vorher eine Kostenübernahme seiner Krankenversicherung einzuholen. 

Bei GKV-Patienten ist zudem ein Behandlungsvertrag mit wirtschaftlicher Aufklärung (§ 630c BGB) erforderlich.
Die Nr. 302A ist nach Auffassung der Bundesärztekammer pro Sitzung nur einmal abrechenbar, bei Behandlung mehrerer Areale ist dies über den Steigerungsfaktor darzustellen.
Neben der Nr. 1800A ist der Zuschlag nach Nr. 445 nicht abrechenbar, da es sich um keine Operation handelt.

 

Nrn. 440 bis 445 GOÄ

Die Nrn. 440 bis 445 sind Zuschlags­positionen für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge. Für den abrechnenden Vertragsarzt ist es dabei unerheblich, ob er die Operation in der eigenen oder einer anderen Praxis bzw. in einem Krankenhaus durchführt.
Die Zuschläge Nr. 440 (400 Punkte/23,31 €/OP-Mikroskop) und Nr. 441 (400 Punkte/23,31 €/Laser) sind nur bei solchen Operationen abrechenbar, bei denen diese in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind.

Ebenso wie die Zuschläge 440 und 441 sind auch die Nrn. 442 bis 445 nur bei Operationen abrechenbar, die in den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel C VIII unter Nr. 3 aufgelistet sind. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Bewertungshöhe der jeweiligen Operation.
Die Nrn. 440 bis 445 sind nur mit Einfachsatz und unabhängig von der Operationsdauer nur einmal am Behandlungstag abrechenbar.

 

Nr. 800 GOÄ

Für die Nr. 800 (195 Punkte/11,37 €) reicht nach Ansicht der Bundesärztekammer (GOÄ-Ratgeber vom 19.10.2007) die Untersuchung von mindestens drei Teil­bereichen einer neurologischen Untersuchung aus (Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination und Vegetativum). Wird gleichzeitig die Nr. 7 für eine Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates abgerechnet, kann die Reflexprüfung als obligater Bestandteil der Nr. 7 hier nicht mitgerechnet werden.

 

Hinweis: Dieser Beitrag ist auch in "Der niedergelassene Arzt" erschienen.