COVID-19: Impfungen bei Privatpatienten abrechnen

Die Anzahl der Corona-Infektionen nimmt wieder zu, entsprechend steigt auch die Nachfrage nach der Impfung. Welche Regeln gelten bei Privatpatienten?

 

Wie bei anderen Impfungen auch erfolgt die Abrechnung einer COVID-19-Impfung für Privatpatienten nach GOÄ. Welche Ziffern dabei zum Einsatz kommen, hängt vom jeweiligen Behandlungsfall ab – in der Regel sind dies die Ziffern 1 (Beratung) und 375 (Schutzimpfung - intramuskulär, subkutan). Bei einer Zusatz- bzw. Parallelimpfung können unter Umständen auch andere GOÄ-Ziffern angewendet werden. Selbstverständlich beraten wir unsere Kunden gern, welche Ziffern in ihrem jeweiligen Fall angebracht sind.

Bitte beachten Sie, dass Eintragungen in den Impfpass bei Anwendung der Nummer 375 nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfen. Und: Weil COVID-19-Impfstoffe derzeit auch für Privatpatienten vom Bund finanziert werden und dem Arzt deshalb keine Kosten entstehen, darf der Impfstoff nicht als Auslage in der Rechnung enthalten sein.

Übrigens: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt ein Infoblatt bereit, in dem die wichtigsten Punkte zur COVID-19-Impfung zusammengefasst werden. 


Die Live-Webinare von AÄA vermitteln Ihnen wertvolles GOÄ-Praxiswissen rund um Faktorsteigerung, Analogabrechnung und Co. Jeder Termin richtet sich exklusiv an eine spezielle Facharztrichtung.

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