Das Konsil nach GOÄ-Ziffer 60: Honorar, auf das häufig verzichtet wird

Worauf Ärzte achten müssen, wenn Sie nach GOÄ-Ziffer 60 abrechnen wollen.

 

Im Praxisalltag kommt es häufig vor, dass erbrachte Leistungen nicht berechnet werden und deshalb Honorar verloren geht, das dem Arzt eigentlich zusteht. Das gilt auch für das Konsil mit Kollegen: Von der Diagnosefindung hin zur Ausarbeitung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts gibt es viele medizinische Notwendigkeiten, um sich als behandelnder Arzt mit Kollegen über das Krankheitsbild eines Patienten auszutauschen. Oft stellen diese Gespräche aus gebührenrechtlicher Sicht ein Konsil dar, welches nach GOÄ-Ziffer 60 abrechnungsfähig ist. Werden solche Besprechungen nicht oder unzureichend dokumentiert entgeht dem liquidationsberechtigen Arzt das ihn zustehende Honorar für die erbrachte Leistung.

Was beinhaltet das Konsil nach GOÄ-Ziffer 60?

Nach GOÄ-Ziffer 60 handelt es sich bei einem Konsil um eine Besprechung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigen Ärzten, um eine Diagnose und/oder Therapie eines Patienten zu erörtern. Ein Konsil ist somit mehr als die Mitteilung eines Befundes, eine Terminabsprache oder das Einholen von Informationen zu bisherigen Therapien. Besprechen Sie beispielsweise mit einer Kollegin am Telefon den Krankheitsverlauf eines privatversicherten Patienten und erörtern gemeinsam das medizinische Vorgehen, ist das ein klassisches Konsil, das abgerechnet werden kann.

Unter welchen Voraussetzungen kann (nicht) nach GOÄ 60 abgerechnet werden?

Die GOÄ-Ziffer 60 darf jeder am Konsil beteiligte liquidationsberechtigte Arzt abrechnen. Per se sind alle niedergelassenen Ärzte in einer freien Praxis liquidationsberechtigt. Bei Besprechungen innerhalb einer Gemeinschaftspraxis oder unter Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft mit gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z. B. Praktischer Arzt und Allgemeinarzt) kann die GOÄ-Nummer 60 jedoch nicht abgerechnet werden. Ebenso wenig ist im stationären Bereich ein Konsilium für interne Beratungen, Patientenübergaben oder routinemäßige Besprechungen berechenbar. Ein niedergelassener Arzt kann also das Konsil mit einem Krankenhausarzt nach GOÄ-Ziffer 60 abrechnen. Betriebsärzte, Amtsärzte, Laborärzte und Pathologen können Konsilien im Sinne der GOÄ 60 nicht abrechnen.

Eine weitere Voraussetzung zur Abrechnung der GOÄ 60 besteht darin, dass sich der Arzt „zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat“. Am Konsil beteiligte Ärzte müssen sich also direkt mit dem Patienten beschäftigt haben, unerheblich ob dies beispielsweise während eines Praxisbesuchs, im Notdienst am Wochenende oder per Hausbesuch erfolgte. Das persönliche Befassen mit dem Patienten muss dabei nicht automatisch am gleichen Tag stattfinden, sondern im Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehen. Das ist auch der Fall, wenn dies beispielsweise erst kurz nach dem Konsil geschieht.   

Konsile können sowohl im persönlichen Gespräch als auch per Telefon oder Videokonferenz erfolgen. Die GOÄ-Ziffer 60 enthält keine Zeitangaben – es ist also unerheblich, wie lange der Austausch zwischen den Kollegen dauert. Ebenso existiert keine Einschränkung in der Anzahl der Besprechungen pro Tag, d.h. innerhalb von 24 Stunden können mehrere (auch kurze) Konsilien mit unterschiedlichen Fachgebieten notwendig sein und nach GOÄ-Nummer 60 abgerechnet werden. 

Wie gestaltet sich die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 60?

Der Einfachsatz für die GOÄ 60 liegt bei einem Honorar von 6,99 Euro. Am häufigsten wird der 2,3-fache Satz mit 16,08 Euro abgerechnet. Sofern die erbrachte Leistung durch einen erhöhten Zeitaufwand oder die Komplexität des Krankheitsfalls überdurchschnittlich war, kann das Konsil bis zu einem 3,5-fachen Satz mit 24,47 Euro abgerechnet werden.

Niedergelassene Ärzte können für dringende Konsilien zu „Unzeiten“ die GOÄ-Zuschläge E bis H berechnen. Wird das Konsil also beispielsweise in den Zeiten von 20:00 und 22:00 Uhr oder 6:00 und 8:00 Uhr abgehalten, kann der Zuschlag F mit 15,15 Euro berechnet werden.

Generell empfiehlt es sich, das Konsilium mit dem Namen des Gesprächspartners, Datum, Uhrzeit, Dauer und Stichpunkten zur medizinischen Notwendigkeit zu dokumentieren. Nachfragen von privaten Kostenträgern können vermieden werden, indem der Name des Konsilarztes sowie die Uhrzeit und der Anlass bereits in der Rechnung vermerkt werden.

Wer die GOÄ 60 nicht nutzt, verzichtet auf Honorar, das ihm eigentlich zusteht

Der Berechnung einer konsiliarischen Erörterung nach GOÄ-Nummer 60 wird im Praxisalltag häufig zu wenig beachtet, obwohl die Gespräche aus berufsrechtlichen Gründen meist ohnehin dokumentiert werden. Rechnet man beispielsweise bei 44 Arbeitswochen im Jahr mit zwei Konsilien pro Woche und dem 2,3-fachen Satz, ergibt sich schnell ein Honorar von über 1.400 Euro, das nicht abgerechnet wurde – ein wirtschaftlicher Nachteil, der nicht sein muss.

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