GOÄ 15: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
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Welchen Leistungsinhalt hat die GOÄ 15?
„Die Gebührenordnungsnummer 15 soll eine adäquate Honorierung der hausärztlichen Koordinierungsfunktionen im Rahmen der ambulanten Behandlung chronisch Kranker sicherstellen (Gespräche mit anderen behandelnden Ärzten, Vor- und Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, regelmäßige Überprüfung der Medikation, Kontakte zu sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern.)“ – so lautet die amtliche Begründung zur Einführung in die damals neue GOÄ am 01.01.1996. Damit stellte die GOÄ-Ziffer 15 das Pendant zu einer entsprechenden Abrechnungsposition dar, die damals in den EBM aufgenommen wurde.
Wer darf die GOÄ-Ziffer 15 abrechnen?
Ärztinnen und Ärzte fast aller Fachrichtungen, die sich persönlich mit Patientinnen und Patienten und deren Erkrankungen befassen, dürfen die GOÄ-Nummer 15 abrechnen, wenn die in der Leistungsziffernlegende geforderten Inhalte erfüllt wurden.
Denn der Verordnungsgeber hatte in der amtlichen Begründung zwar die hausärztlichen Koordinierungsfunktionen erwähnt, sie aber nicht als Abrechnungsvoraussetzung in der GOÄ vorgeschrieben. Einer Abrechnung durch andere medizinische Fachgruppen steht also nichts im Wege, denn rechtsverbindlich ist alleine der GOÄ-Text. Eine Abrechnung der Leistung z. B. durch Labormediziner und Pathologen erscheint jedoch ausgeschlossen.
Wann darf die GOÄ-Ziffer 15 abgerechnet werden?
- Der Patient befindet sich in kontinuierlicher ambulanter Betreuung (bei stationärer Behandlung nicht berechnungsfähig!).
- Der Patient muss chronisch krank sein.
- Der Arzt leitet flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen ein und koordiniert sie – beides muss erbracht sein! Die alleinige Einleitung solcher Maßnahmen - z. B. das Ausstellen einer Verordnung über Physiotherapie - ist nicht ausreichend. Auf die Einleitung muss die Koordination i. S. einer kontinuierlichen Betreuung folgen, z. B. Kontakte zum Physiotherapeuten, um eine sinnvolle und ausreichende Therapie sicherzustellen und abzustimmen.
- Krankenhausaufenthalte werden vor- und nachbereitet.
- Die Medikation wird regelmäßig überprüft.
- Es bestehen Kontakte zu sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern, z. B. Pflegeheimen, Sozialdiensten, Krankenversicherungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten.
Richtlinien und Vorgaben zur GOÄ-Ziffer 15
Wie oft darf die GOÄ-Ziffer 15 abgerechnet werden?
Einmal pro Kalenderjahr.
Darf die GOÄ-Ziffer 15 mit erhöhtem Faktor abgerechnet werden?
Ja, bis höchstens zum 3,5fachen des Gebührensatzes und mit Begründung. Über die Wahl des Abrechnungsfaktors entscheiden die Schwierigkeit bei der Leistungserbringung, der Zeitaufwand, die Umstände bei der Ausführung und die Schwierigkeit des Krankheitsfalls. Daher empfiehlt sich die Abrechnung der GOÄ-Nummer 15 erst zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde und der Aufwand bei der Leistungserbringung beurteilt werden kann.
GOÄ 15: Ausschluss der GOÄ 4 im selben Behandlungsfall
Die GOÄ-Nummer 15 darf im selben Behandlungsfall nicht neben der GOÄ-Nummer 4 abgerechnet werden.
Darf die GOÄ-Ziffer 15 auch per Video erbracht werden?
Ja, die Leistungserbringung per Video ist erlaubt. Die Bundesärztekammer empfiehlt in diesem Fall die Abrechnung der GOÄ-Nummer 15 in analoger Weise.
Gelten die Abrechnungseinschränkungen auch bei Analogabrechnung im Rahmen der Videosprechstunde?
Ja, die Abrechnungsbeschränkungen gelten auch bei der Analogabrechnung iim Rahmen der Videosprechstunde – d.h. die Abrechnung ist ein Mal pro Kalenderjahr möglich und die GOÄ-Nummer 4 ist im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Auch der Leistungsinhalt ist derselbe wie bei der originalen GOÄ-Nummer 15.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.