Die privatärztliche Videosprechstunde - von der Organisation bis zur GOÄ-Abrechnung (Teil 1)

Immer mehr Ärzte bieten Videosprechstunden an. Von der Technik über den Datenschutz bis zur Dokumentation: Worauf gilt es bei der Organisation zu achten?

 

Teil 1: Die Organisation der Videosprechstunde

Videosprechstunden erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Das verwundert nicht, denn mit relativ wenig Aufwand können innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Patientinnen und Patienten versorgt werden. Dabei kann die Videosprechstunde auch von zuhause durchgeführt werden - der Arzt muss nicht in den Praxisräumen anwesend sein. 

Auf die Entwicklung hat auch die Bundesärztekammer (BÄK) reagiert. So hat sie innerhalb der letzten zwei Jahre sowohl Empfehlungen für die privatärztliche Abrechnung nach der GOÄ veröffentlicht als auch Hinweise zur Organisation der Videosprechstunden gegeben.

Haben Sie an alles Notwendige zur Einrichtung Ihrer Videosprechstunde gedacht? Die nachfolgende Checkliste, die die Empfehlungen der Bundesärztekammer berücksichtigt, hilft Ihnen dabei.


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Zu den Terminen 


  • Achten Sie auf die passende Versicherung.

Bevor es losgehen kann, stellen Sie sicher, dass Videosprechstunden über Ihre Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Denn das Angebot der Videosprechstunde ist recht neu, die Haftpflichtversicherung jedoch wurde häufig schon vor Jahren abgeschlossen.

 

  • Stellen Sie sicher, dass Sie über die notwendige Technik verfügen.

Für die privatärztliche Behandlung per Video gibt es keine speziellen Vorgaben. Es empfiehlt sich aber, die technischen Standards einzuhalten, die für die Videosprechstunden im Rahmen der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten gelten. So muss u.a. der Videodienstanbieter zertifiziert sein und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bestehen. Detaillierte Informationen finden sich in der Vereinbarung zur Videosprechstunde (PDF) auf der Website der KBV

 

  • Denken Sie an Ihre Schweigepflicht und den Datenschutz.

Hinsichtlich der Schweigepflicht und des Datenschutzes gibt es keine Unterschiede zwischen der konventionellen Sprechstunde und der Videosprechstunde. Die Sprechstunde muss vertraulich sein und in einer ungestörten und der Situation angemessenen Umgebung stattfinden. Das gilt insbesondere, wenn die Videosprechstunde z. B. von zuhause durchgeführt wird. Einzig das Praxispersonal darf ggf. innerhalb delegierbarer Verwaltungsaufgaben eingebunden werden, z. B. zur Vorbereitung einer ärztlichen Verordnung, für die Vereinbarung des nächsten Termins oder zur Dokumentation der erbrachten Leistungen.

 

  • Die Sorgfaltspflicht gilt auch in der Videosprechstunde.

Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist laut (Muster-)Berufsordnung (§ 7 (4) Satz 3 (M)BO-Ä) nur im Einzelfall erlaubt. Es ist zu beachten, dass die Behandlung ärztlich vertretbar sein muss und die ärztliche Sorgfalt gewahrt wird. Dies betrifft insbesondere die Art und Weise der Befunderhebung, der Beratung, der Behandlung und der Dokumentation. 

 

  • Klären Sie Ihre Patienten über die Fernbehandlung auf.

Gemäß den Bestimmungen der (M)BO-Ä müssen Patienten über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden. Hierfür genügt laut BÄK eine mündliche Aufklärung, die anschließend in der Patientenakte dokumentiert wird. Falls sich der Gesundheitszustand des Patienten verändert oder verschlechtert, müssen Verhaltensregeln eindeutig kommuniziert werden – beispielsweise hinsichtlich der Dosierung eines Medikaments oder dass die Praxis oder das nächste Krankenhaus aufgesucht werden soll. Zusätzlich sind diese Empfehlungen in den Patientenakten zu dokumentieren.

 

  • Legen Sie fest, ob Sie feste Sprechzeiten oder flexible Einzeltermine anbieten.

Beides ist möglich. Sollten Sie verbindliche Zeiten für Ihre Videosprechstunde bevorzugen, können Sie diese z. B. auf der Praxis-Webseite veröffentlichen. Selbstverständlich können Sie Video-Leistungen auch einzeln oder nur ausgewählten Patienten anbieten.

 

  • Stellen Sie sicher, dass der Patient eindeutig identifiziert wird.

Eine eindeutige Identifikation der Patienten muss vor Behandlungsbeginn unbedingt gewährleistet werden. Hierfür empfiehlt die Bundesärztekammer, dass die Patienten ihren Personalausweis oder ihre elektronische Gesundheitskarte in die Kamera halten. Dies wird wohl nicht erforderlich sein, wenn der Patient Ihnen persönlich bekannt ist und Sie auf dessen Stammdaten in der Patientenakte zurückgreifen können.
 

  • Beachten Sie die besonderen Anforderungen an die Dokumentation.

Für die ärztliche Dokumentationspflicht gelten im Rahmen der Videosprechstunde dieselben Bestimmungen wie in der Präsenz-Sprechstunde in der Praxis (§§ 630f und 630h Abs. 3 BGB sowie § 10 (M)BO-Ä). Hierzu zählen insbesondere die Dokumentation von Anamnesen, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnissen, Befunden, Therapien und ihren Wirkungen, Eingriffen und ihren Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen, Empfehlungen zur Weiterbehandlung und Wiedervorstellung und ggf. die Überweisung an andere Leistungserbringer. Außerdem müssen Arztbriefe in die Patientenakte aufgenommen werden. Zur vollständigen Führung der Patientenakte gehört auch die Dokumentation, dass der Arzt-Patienten-Kontakt per Video stattgefunden hat.

Bitte beachten Sie: Keinesfalls darf die Videosprechstunde aufgezeichnet werden; auch nicht zum Zweck der Dokumentation.



\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.



Der zweite Teil des Beitrags erläutert konkrete GOÄ-(Analog-)Ziffern, die Sie im Rahmen der Videosprechstunde abrechnen können.

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