- Registrieren
- Passwort per E-Mail erhalten
- Einloggen
Kostenlos anmelden und alle Inhalte anschauen
- Sie erhalten Zugriff auf alle geschützten Artikel, Tutorials und Downloads.
- Wir senden Ihnen regelmäßig den AÄA-Newsletter mit wertvollem Praxis-Know-how zu.
- Garantiert kostenlos und unverbindlich: Sie können sich jederzeit abmelden.
Login
Passwort hier eingeben:
Teil 2 – Die Abrechnung der Videosprechstunde gem. GOÄ
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Demnach sind ärztliche Leistungen, die während einer Videosprechstunde erbracht werden, ebenfalls nach der GOÄ abzurechnen. In der 27 Jahre alten Gebührenordnung sind verständlicherweise keine speziell definierten Abrechnungsnummern für eine Beratung per Videosprechstunde enthalten. Aus diesem Grund hat die Bundesärztekammer Empfehlungen zur Abrechnung dieser Leistungen ausgesprochen.
Die Abrechnung einer Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgt je nach Gesprächsdauer mit
oder
Hinweis der Bundesärztekammer: „Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.“ |
Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) durch Medizinische Fachangestellte Die Abrechnung erfolgt gem. § 6 (2) GOÄ in analoger Weise. Bei analoger Abrechnung von Leistungsziffern werden alle Eigenschaften und Einschränkungen der Originalziffer auf die analoge Ziffer übertragen. Aus diesem Grund darf die analoge GOÄ-Nr. 2 nur als alleinige Leistung abgerechnet werden. Eine Kombination mit anderen Leistungen in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Für das Versenden eines Rezeptes per Post lassen sich die entsprechenden Portokosten zusätzlich abrechnen. |
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videotechnik – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken Die Abrechnung erfolgt gem. § 6 (2) GOÄ in analoger Weise. Die analoge GOÄ-Nr. 4 darf nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach den GOÄ-Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und 835 darf die analoge GOÄ-Nr. 4 nicht berechnet werden. |
Visuelle, symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) Die Abrechnung erfolgt gem. § 6 (2) GOÄ in analoger Weise. Die Abrechnung anderer Ziffern für klinische Untersuchungen - z. B. die Ziffern 6, 7 oder 8 – ist nicht gestattet, da die Leistungsinhalte dieser Positionen (z.B. Auskultation, Perkussion und Palpation) während der Videosprechstunde nicht erbracht werden können. |
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videotechnik während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken Die Abrechnung erfolgt gem. § 6 (2) GOÄ in analoger Weise. Die analoge GOÄ-Nr.15 darf im selben Behandlungsfall weder mit der analogen GOÄ-Nr. 4 noch mit der originalen GOÄ-Nr. 4 abgerechnet werden. |
Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungs-konzepts Die Abrechnung erfolgt mit der originären GOÄ-Nr. 60. |
Bitte beachten Sie: Kein Zuschlag für die Technik! Die Abrechnung eines „Technik-Zuschlags“, wie bei der Abrechnung im Rahmen einer Videosprechstunde in der GKV, ist nicht möglich. Die Kosten für die Anwendung der Technik sind gem. § 4 (3) GOÄ (Praxiskosten) mit den Gebühren für die zugrunde liegenden Leistungen abgegolten.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.
Den ersten Teil unseres Beitrags zur Videosprechstunde, der sich mit organisatorischen Fragen beschäftigt, finden Sie hier