ePA: Vergütung für Erstbefüllung bleibt bestehen

Für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte erhalten Ärzte auch im kommenden Jahr eine Vergütung von rund 10 Euro.

 

Die bis Ende 2023 befristete Vergütungsregelung für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wurde vom Bewertungsausschuss verlängert. Damit beträgt die Honorierung der Ärzte auch im kommenden Jahr rund zehn Euro.

Vertragsärzte und -psychotherapeuten können die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 vorerst bis zum 14. Januar 2025 abrechnen. Sie wird unverändert mit 89 Punkten bewertet - das entspricht derzeit 10,23 Euro - und extrabudgetär vergütet. Damit abgedeckt ist das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA gehört nicht zur Leistung. Die GOP 01648 kann der Arzt einmal pro Patient abrechnen. Falls bereits Einträge von anderen Ärzten in der ePA enthalten sind, ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, sondern die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach GOP 01647 (15 Punkte; 1,72 Euro).

Der Entwurf zum Digital-Gesetz sieht ab dem 15. Januar 2025 vor, dass Vertragsärzte standardmäßig bestimmte Behandlungsdaten in die ePA einpflegen müssen, sofern der Versicherte dem nicht ausdrücklich widerspricht ("Opt-out-Prinzip").


Quelle: kbv.de


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