Abrechnung erhöhter Hygienekosten

Die Corona-Hygienepauschale ist seit 1. April 2022 nicht mehr gültig. Der erhöhte Hygieneaufwand lässt sich jedoch weiterhin in der Privatliquidation abbilden.


Erhöhter Hygieneaufwand lässt sich seit dem 1. April 2022 nicht mehr im Rahmen der GOÄ-Hygienepauschale abrechnen. Aber die Faktorsteigerung relevanter Ziffern und die Abrechnung bestimmter Materialkosten sind weiterhin möglich.

Einmalmasken und Schutzkittel

Laut GOÄ lässen sich Materialkosten optional im vorgegebenen Rahmen und in tatsächlicher Höhe abrechnen, nicht jedoch als Pauschalen. Die in § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 GOÄ namentlich genannten Materialien -  z. B. Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie Einmalhandschuhe - dürfen unabhängig vom Preis nicht berechnet werden, Schutzkittel und Einmalmasken jedoch schon.

Faktorsteigerung aufgrund von Mehraufwand

§ 5 GOÄ legt fest, welche Kriterien eine Faktorsteigerung bei Leistungen bewirken können: Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder und ggf. die Schwierigkeit des Krankheitsfalls.

Ein allgemein erhöhter Hygieneaufwand sowie die Untersuchung in gesonderten Räumlichkeiten ist kein Kriterium für eine Faktorsteigerung. Bei den erbrachten Leistungen selbst können die Infektionsschutzmaßnahmen jedoch mit besonderen Umständen bei der Ausführung sowie mit erhöhtem Zeitaufwand verbunden sein, z. B. durch das zusätzliche Anlegen von Schutzkleidung. Nicht jede Leistung erfüllt die Kriterien für eine Faktorsteigerung. Außerdem verlangt § 5 GOÄ das „billige Ermessen“. Deshalb sollte nicht immer direkt auf den 3,5-fachen Faktor zugegriffen, sondern differenziert bewertet werden, ob auch ein geringerer Faktor angemessen sein könnte. Bei der Rechnungsstellung gilt es zu beachten, dass die Begründung für die Faktorsteigerung stets auf die einzelne Leistung bezogen und für den Patienten verständlich und nachvollziehbar ist.


Quelle: www.iww.de

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