Gemeinschaftspraxis: Was spricht dafür und was dagegen?

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel erläutert in seinem Gastbeitrag die Vor- und Nachteile einer Gemeinschaftspraxis.

 


Die berufliche Kooperation im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis (auch bezeichnet als Berufsausübungsgemeinschaft) bringt viele Vorteile mit sich: Ein breiteres Therapieangebot, ein professionellerer Eindruck bei Patienten aufgrund der größeren Praxis, eine gesicherte Urlaubs- und Krankheitsvertretung und eine flexiblere und damit bessere Nutzung der vorhandenen Ressourcen. So lassen sich Räumlichkeiten und Mitarbeiterkapazitäten besser auslasten und doppelte Anschaffungen etwa für Computersysteme werden vermieden. Vor allem aber erzielen Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis in der Regel mehr Umsatz und Gewinn als Einzelkämpfer.

Die gemeinsame Berufsausübung in einer Gemeinschaftspraxis hat aber auch Nachteile: Kooperation bedeutet, Kompromisse eingehen, sich mit dem Praxispartner abstimmen und auch zurückstecken zu können. Vor Abschluss eines Gesellschaftsvertrages müssen daher alle wesentlichen Punkte der Kooperation wie Praxisausrichtung, Behandlungsmodelle, Urlaubserwartungen usw. intensiv besprochen werden. Ebenso wichtig sind klare Regeln zur Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (Anteile), zu den Stimmrechten und zur Gewinn- und Verlustverteilung. Wird ein Gesellschafter ständig überstimmt, so sorgt dies genauso für Unzufriedenheit wie eine ungerechte Gewinn- und Verlustverteilung.


Die Live-Webinare von AÄA vermitteln Ihnen wertvolles GOÄ-Praxiswissen rund um Faktorsteigerung, Analogabrechnung und Co. Jeder Termin richtet sich exklusiv an eine spezielle Facharztrichtung.

Zu den Terminen


 
Alternative zur Gemeinschaftspraxis: die Praxisgemeinschaft

Als Alternative zur Gemeinschaftspraxis kann sich die Praxisgemeinschaft anbieten. Auch die Praxisgemeinschaft wird in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, allerdings mit anderen Vertragsinhalten und Zielen. Denn bei dieser wird nicht die gemeinsame Berufsausübung vergesellschaftet.  Stattdessen werden nur bestimmte Ressourcen gemeinsam genutzt – die Behandlung und Abrechnung erfolgt rechtlich getrennt. Vertragspartner der Behandlungsverträge ist der einzelne Arzt, nicht die Gesellschaft. Was in der Praxisgemeinschaft vergesellschaftet wird, lässt sich frei entscheiden. Häufig werden Räumlichkeiten gemeinsam genutzt, auch das Empfangspersonal ist oftmals in der Praxisgemeinschaft angestellt und für alle beteiligten Ärzte . Auch die Praxisgemeinschaft erfordert also Abstimmungen und Kompromisse, allerdings nicht so weitreichend wie bei der Gemeinschaftspraxis. Die Gemeinschaftspraxis ist jedoch, gerade hinsichtlich Umsatz- und Gewinnsteigerungen im Vergleich zu Einzelpraxen, wirtschaftlich vorteilhafter als eine Praxisgemeinschaft.
 

Zusammenfassung: Praxisgemeinschaft vs. Gemeinschaftspraxis
  • Bei der Gemeinschaftspraxis wird die gesamte Berufsausübung vergesellschaftet; bei der Praxisgemeinschaft werden nur bestimmte Ressourcen gemeinsam genutzt.
  • Beide Kooperationsformen werden in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt – diese ist einfach zu gründen und zu gestalten.
  • Eine Kooperation führt in der Regel zu mehr Umsatz und Gewinn, erfordert aber auch Kompromisse und kann zu Streit führen.
  • Für den Erfolg der Kooperation ist es daher unabdingbar, sich vorher über alle wesentlichen Aspekte auszutauschen und zu einigen: von Behandlungskonzepten über Urlaubsregelungen bis hin zur Gewinnverteilung.

Hinsichtlich der Gewinnverteilung wollen viele Ärzte zunächst einmal das erste gemeinsame Jahr abwarten und dann über die Verteilung der Gewinne entscheiden. Aber: Das geht selten gut, denn dann muss ein Gesellschafter zustimmen, dass er weniger verdient als vorher. Alle wesentlichen Aspekte gilt es deshalb vor Beginn der gemeinsamen Tätigkeit zu regeln: So kann die Gewinnverteilung nach der Zahl der Gesellschafter sehr ungerecht sein, wenn sich das Engagement der einzelnen Gesellschafter stark unterscheidet. Hier hilft es, die verschiedenen Erwartungshaltungen zu klären und ggf. alternative Modelle zu wählen, z.B. umsatzbasierte Gewinnverteilungsmethoden. 


\\\ Autor: Dr. Dr. Thomas Ruppel / Kanzlei für Medizinrecht und Gesundheitsrecht, Lübeck

Ärzte

T: 0711 99373-2100

F: 0711 99373-2130

kundenservice@apotheken-aerzte.de
Apotheken

T: 0711 99373-2050

F: 0711 99373-2055

service@apotheken-aerzte.de