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GOÄ-Ziffer 800 – Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes |
Honorar: 1,0-fach: 11,37 € 2,3-fach: 26,14 € 3,5-fach: 39,78 € |
Welchen Leistungsinhalt hat die GOÄ-Nr. 800?
Es handelt sich um eine klinisch-neurologische Untersuchung mit einfachen physikalischen Mitteln. Die Leistung wird ohne Zuhilfenahme von technischem Gerät erbracht.
Während andere klinische Untersuchungen in der Gebührenordnung mit der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung), GOÄ-Ziffer 6 (Vollständige körperliche Untersuchung mind. eines Organsystems: u. a. alle Augenabschnitte, vollständiger Gefäßstatus), GOÄ-Ziffer 7 (Vollständige körperliche Untersuchung mind. eines Organsystems: u. a. alle Bauchorgane, weiblicher Genitaltrakt) und GOÄ-Ziffer 8 (Ganzkörperstatus) aufgeführt sind, hat die GOÄ-Ziffer 800 eine Art Sonderstatus.
Für die Definition des Leistungsinhalts ist der Leistungszifferntext entscheidend. Bei der „Untersuchung des Augenhintergrundes“ handelt es sich eindeutig um einen rein fakultativen Leistungsbestandteil, erkennbar an „gegebenenfalls einschließlich“. Demnach ist die GOÄ-Nr. 800 auch dann berechnungsfähig, wenn der Augenhintergrund nicht untersucht wurde. Gefordert wird eine „eingehende neurologische Untersuchung“ - sie muss nicht „vollständig“ sein.
In der amtlichen Begründung zur Gebührenordnung hatte der Verordnungsgeber 1996 den genauen Leistungsinhalt nicht differenziert dargelegt, so dass dieser nur durch einen Vergleich mit der vollständigen neurologischen Untersuchung hergeleitet werden kann.
Eine vollständige neurologische Untersuchung beinhaltet die folgenden Teilaspekte:
- Hirnnerven
- Sensibilität
- Reflexe
- Koordination
- Vegetativum
- hirnversorgende Gefäße
- extrapyramidales System
- Motorik
Würde jede dieser neurologischen Teiluntersuchungen einzeln erbracht, so könnte jeweils die GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) abgerechnet werden. Eine mehrmalige Abrechnung der GOÄ-Nr. 5 ist in derselben Sitzung allerdings nicht möglich. Ein Bewertungsvergleich der GOÄ-Ziffer 5 (Punktzahl 80) mit der GOÄ-Ziffer 800 (Punktzahl 195) ergibt, dass mindestens drei unterschiedliche neurologische Teiluntersuchungen durchgeführt werden müssen, um die geforderte „eingehende neurologische Untersuchung“ mit der GOÄ-Nr. 800 in Rechnung stellen zu können.
Wer darf die GOÄ-Nr. 800 abrechnen?
Die GOÄ-Nr. 800 darf immer dann abgerechnet werden, wenn der geforderte Leistungsinhalt erbracht wurde, und für die Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit gem. GOÄ § 1 (2) bestanden hat. Eine Einschränkung auf bestimmte medizinische Fachgruppen ist in der GOÄ nicht vorgesehen. Die Aufführung der Ziffer 800 im GOÄ-Abschnitt G „Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie“ dient ausschließlich der besseren Auffindbarkeit der Leistung im Gebührenverzeichnis und nicht der Einschränkung der Abrechenbarkeit auf einzelne Fachgebiete. Für die Abrechnung einer Leistung nach dem Gebührenverzeichnis wird ohnehin stets die fachliche Qualifikation des Leistungserbringers vorausgesetzt. In Bezug auf die eingehende neurologische Untersuchung ist davon auszugehen, dass jeder Arzt im Rahmen seines Studiums die Erhebung des neurologischen Status erlernt hat.
Wann darf die GOÄ-Nr. 800 abgerechnet werden?
Die GOÄ-Ziffer 800 darf beispielsweise abgerechnet werden
- zum Ausschluss einer neurologischen Erkrankung bei Krankheitsverdacht,
- i. R. der Verlaufskontrolle neurologischer Erkrankungen bzw. neurologischer Ausfallerscheinungen.
Wie oft darf die GOÄ-Nr. 800 abgerechnet werden?
Die GOÄ-Ziffer 800 darf bei medizinischer Notwendigkeit abgerechnet werden, ohne Einschränkung von Seiten der GOÄ-Bestimmungen.
Darf die GOÄ-Nr. 800 mit erhöhtem Faktor abgerechnet werden?
Ja, die GOÄ-Ziffer 800 darf bis höchstens zum 3,5fachen Gebührensatz und mit Begründung abgerechnet werden. Über die Wahl des Abrechnungsfaktors entscheiden die Schwierigkeit bei der Leistungserbringung, der Zeitaufwand, die Umstände bei der Ausführung und die Schwierigkeit des Krankheitsfalls. Denkbar wäre eine Faktorerhöhung außerdem z. B. bei der Erhebung eines vollständigen neurologischen Status, denn der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 800 fordert lediglich eine „eingehende“ neurologische Untersuchung.
Gibt es Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung?
Die GOÄ-Nr. 800 darf nicht in Kombination mit den nachfolgend aufgelisteten Gebührennummern abgerechnet werden, da die Leistungsinhalte dieser Ziffern jeweils auch neurologische Untersuchungen beinhalten und es deshalb zu einer nicht erlaubten Doppelvergütung kommen würde.
- GOÄ-Nr. 8: Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, ggf. einschließlich Dokumentation – Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung
- GOÄ-Nr. 26: Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut-, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) – ggf. einschließlich Beratung der Bezugsperson(en)
- GOÄ-Nr. 825: Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung
- GOÄ-Nr. 826: Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – ggf. einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung
- GOÄ-Nr. 830: Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen
- GOÄ-Nr. 1400: Genaue Hörprüfung mit Einschluss des Tongehörs (Umgangs- und Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung)
Worauf gilt es noch zu achten?
Bei der Abrechnung der GOÄ-Nr. 800 neben der GOÄ-Nr. 7 für die vollständige körperliche Untersuchung des Organsystems „Stütz- und Bewegungsorgane“ gibt es eine Besonderheit zu beachten. Die vollständige Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane i. S. der GOÄ-Nr. 7 beinhaltet neben der Inspektion, Palpation und orientierenden Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule auch eine Prüfung der Reflexe. Einerseits darf die GOÄ-Nr. 7 ohne die Reflexprüfung erst gar nicht abgerechnet werden, andererseits kann für die Reflexprüfung die GOÄ-Nr. 800 nicht zusätzlich angesetzt werden. Eine Abrechnung der GOÄ-Nr. 800 zusätzlich zur GOÄ-Nr. 7 setzt voraus, dass neben der Reflexprüfung mindestens 3 andere neurologische Teiluntersuchungen durchgeführt wurden, z. B. Sensibilität, Koordination und Motorik.
Abrechnungs-Tipp: Zum Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 8 (Ganzkörperstatus) zählt auch eine „orientierende neurologische Untersuchung“. Wenn i. R. der Erhebung eines Ganzkörperstatus anstelle einer nur orientierenden eine vollständige neurologische Untersuchung durchgeführt wurde, kann der damit verbundene diagnostische Mehraufwand über die Wahl eines entsprechend erhöhten Abrechnungsfaktors für die GOÄ-Nr. 8 berücksichtigt werden, denn eine Kombination der GOÄ-Nr. 8 mit der GOÄ-Nr. 800 ist, wie oben beschrieben, ausgeschlossen. Alternativ dazu kann bei einer Ganzkörperuntersuchung mit eingehender neurologischer Untersuchung anstelle der GOÄ-Nr. 8 die GOÄ-Nr. 7 und die GOÄ-Nr. 800 abgerechnet werden, woraus ein entsprechend höheres Honorar resultiert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass mindestens ein vollständiges Organsystem i. S. der GOÄ-Nr. 7 untersucht worden ist. Die der GOÄ-Ziffer 7 zugeordneten Organsysteme sind: Stütz- und Bewegungsorgane; Bauchorgane; Brustorgane; Hautorgan; Weiblicher Genitaltrakt. |
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.
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