Privatabrechnung: Die Top-5-Fragen, die Existenzgründer sich stellen sollten

Damit die Privatliquidation schon zu Beginn der Selbstständigkeit rundläuft, hilft die ehrliche Beantwortung der folgenden Fragen.

Die Entscheidung für die Selbstständigkeit ist ein großer Schritt. Egal, ob Sie eine Praxis gekauft, von Vater oder Mutter übernommen oder völlig neu gegründet haben: Damit die Privatliquidation von Beginn an perfekt läuft, sollten Sie sich intensiv mit dem Thema Abrechnung beschäftigen. Machen Sie den Test und beantworten Sie sich ehrlich die folgenden fünf Fragen, um zu prüfen, ob Sie gut vorbereitet sind. 

Frage 1: Haben Sie sich schon mal intensiv mit der privatärztlichen Abrechnung beschäftigt und kennen sich mit der Thematik aus? 

Falls nein, sollten Sie dies dringend nachholen, denn der Umsatz Ihrer privatärztlichen Abrechnungen hängt hiervon ab.

Grundlage für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 1996. Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, in der die Leistungen der Ärzte aller medizinischen Fachgebiete in Form von Gebührennummern aufgeführt sind. Über die Nummern wird das ärztliche Honorar bestimmt. Aus diesem Grund sollten Sie ein GOÄ-Buch Ihr Eigen nennen können. Darüber hinaus sollten Sie dieses recht komplizierte Gebührenwerk nicht nur gelesen, sondern auch verstanden haben, denn Ihr Honorar ist von dessen korrekter Anwendung abhängig.

Empfehlenswert ist der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zur GOÄ-Abrechnung – wie der „Online-Sprechstunde“ von AÄA. Alternativ oder flankierend dazu können Sie sich im Einzelcoaching über die bestmögliche Abrechnung Ihrer praxisspezifischen Leistungen beraten und schulen lassen.

Frage 2: Wird die Abrechnung des Praxisvorgängers schon seit Jahren in immer gleicher Weise erstellt und durchgeführt?

Stellen Sie sicher, dass das Personal, das Sie vom Vorgänger übernommen haben, über fundierte Abrechnungskenntnisse verfügt. Wurde das Praxispersonal schon einmal zur GOÄ-Abrechnung geschult? Wann zuletzt?

Bedenken Sie, dass die langjährige Erstellung der Privatabrechnung noch nichts über die Qualität der Rechnungen aussagt. Auch das Fehlen von Rechnungsbeanstandungen ist noch kein Indiz für eine korrekte Rechnungsstellung. Als Inhaber der Rechnungen haften Sie persönlich für deren Richtigkeit. Lassen Sie deshalb die Rechnungen extern auf Vollständigkeit und Rechtskonformität prüfen. Auch Honorarverlusten können Sie auf diese Weise rechtzeitig entgegenwirken.

Hinterfragen Sie althergebrachte Prozesse, indem Sie z. B. in der Praxissoftware „Leistungsziffernketten“, die dort ggf. angelegt sind, unter die Lupe nehmen (lassen). Diese Ketten können zwar einerseits bei der Erstellung von Rechnungen sehr hilfreich sein, wirken jedoch kontraproduktiv, wenn sie seit Jahren nicht überarbeitet wurden und unkritisch angewendet werden. Sind sie z.B. fehlerhaft oder unvollständig, führt das ggf. nicht nur zu einer unvollständigen Rechnungsstellung, sondern evtl. auch zu ungewolltem Abrechnungsbetrug – inklusive aller Konsequenzen. Dies kann beispielsweise passieren, wenn Leistungen mit Hilfe einer Leistungsziffernkette abgerechnet werden, die der Arzt gar nicht erbracht hat. 

Frage 3: Sind Sie sicher, dass Sie Honorarverluste vermeiden kein Honorar verschenken?

Um sicher zu stellen, dass auch wirklich alle Leistungen Ihrer Praxis lückenlos abgerechnet werden und Sie kein Honorar verschenken, empfiehlt es sich, das Leistungsspektrum vollständig aufzulisten und anschließend den einzelnen Leistungspositionen die korrekte(n) GOÄ-Nummer(n) gegenüberzustellen. 

Achten Sie auch auf die vollständige Dokumentation Ihrer Leistungen, denn eine nicht dokumentierte Leistung gilt als „nicht erbracht“ und kann infolgedessen erst gar nicht abgerechnet werden. Das würde für die jeweilige Leistung einen 100-prozentigen Honorarverlust bedeuten.

Wichtig ist auch die Dokumentation z.B. besonderer Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung oder eines erhöhten Zeitaufwandes, damit ggf. von der Möglichkeit der Faktorerhöhung Gebrauch gemacht werden kann. Denn nur, wenn Sie daran auch gedacht haben, erhält Ihr Praxispersonal das notwendige Signal für die eventuell gewünschte Faktorerhöhung. Aus diesen Informationen können dann die für die Rechnungsstellung notwendigen Begründungen abgeleitet und formuliert werden. Auf diese Weise erhalten Sie nicht nur eine vollständige Abrechnung, sondern auch ein optimales Honorar.

Frage 4: Haben Sie vor der Anschaffung neuer Geräte die Abrechnungsmöglichkeiten geprüft?

Um sicher zu stellen, dass auch wirklich alle Leistungen Ihrer Praxis lückenlos abgerechnet werden und Sie kein Honorar verschenken, empfiehlt es sich, das Leistungsspektrum vollständig aufzulisten und anschließend den einzelnen Leistungspositionen die korrekte(n) GOÄ-Nummer(n) gegenüberzustellen. 

Achten Sie auch auf die vollständige Dokumentation Ihrer Leistungen, denn eine nicht dokumentierte Leistung gilt als „nicht erbracht“ und kann infolgedessen erst gar nicht abgerechnet werden. Das würde für die jeweilige Leistung einen 100-prozentigen Honorarverlust bedeuten. Wichtig ist auch die Dokumentation z.B. besonderer Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung oder eines erhöhten Zeitaufwandes, damit ggf. von der Möglichkeit der Faktorerhöhung Gebrauch gemacht werden kann. Denn nur, wenn Sie daran auch gedacht haben, erhält Ihr Praxispersonal das notwendige Signal für die evtl. gewünschte Faktorerhöhung. Aus diesen Informationen können dann die für die Rechnungsstellung notwendigen Begründungen abgeleitet und formuliert werden. Auf diese Weise erhalten Sie nicht nur eine vollständige Abrechnung, sondern auch ein optimales Honorar.

Frage 5: Beachten Sie den notwendigen Formalismus?

Bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen, zu denen auch die individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) zählen, müssen bestimmte Formalien eingehalten werden:

  1. Der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrages, auf den Sie sich im Zweifelsfall – z.B. wenn der Patient die Bezahlung verweigert - berufen können, ist empfehlenswert.   
  2. Bei der Erbringung von individuellen Gesundheitsleistungen ist der Abschluss einer IGeL-Vereinbarung vor der Leistungserbringung verpflichtend.
  3. Wenn Sie Leistungen erbringen, von denen Sie wissen, dass diese nicht vollständig oder gar nicht von den Versicherungen erstattet werden, müssen Sie die Patient:innen vor Behandlungsbeginn schriftlich über die Kosten der Behandlung aufklären. 
  4. Vor der Weitergabe von Patientendaten an das Abrechnungsunternehmen Ihres Vertrauens muss eine entsprechende Einverständniserklärung von den Patient:innen unterzeichnet werden. (Die AÄA stellt ihren Kunden entsprechende Formulare zur Verfügung.)

Und wenn Sie jetzt noch einen kompetenten Abrechnungsdienstleister an Ihrer Seite wissen, steht einer optimalen Privatabrechnung nichts mehr im Weg! High five!

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier (Beratung im Gesundheitswesen/Erftstadt) für AÄA - Apotheken- und Ärzte-Abrechnungszentrum Dr. Güldener GmbH

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