FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Analogabrechnung nach GOÄ

Eine Analogabrechnung ist zulässig, wenn es sich um eine selbständige ärztliche Leistung handelt, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten ist. Zusätzlich muss eine vergleichbare GOÄ-Ziffer existieren, die hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist (§ 6 Abs. 2 GOÄ).

Die passende GOÄ-Analogziffer sollte der erbrachten Leistung in Leistungsart, Aufwand und Kostenstruktur möglichst entsprechen. Hilfreich sind das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer, fachliche Empfehlungen sowie Abrechnungshilfen spezialisierter Anbieter. Eine reine Ähnlichkeit reicht nicht aus – entscheidend ist die Gleichwertigkeit. 

Ja. Wenn Zweifel an der Erstattungsfähigkeit bestehen oder Patienten darauf hinweisen, dass ihre Versicherung die Kosten nicht übernimmt, ist eine wirtschaftliche Aufklärung vor Behandlungsbeginn verpflichtend (§ 630c Abs. 3 BGB, § 12 MBO-Ä). 

Ja. Obwohl Ärzte Analogziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ bilden dürfen, kann die Erstattungsfähigkeit je nach Versicherungsvertrag eingeschränkt sein. Viele Kostenträger erkennen bevorzugt die im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer aufgeführten Ziffern an. 

Ja. Für nicht aufgeführte Laborleistungen müssen Analogziffern aus den Abschnitten M II–M IV der GOÄ gewählt werden. Diese sind mit einem vorangestellten „A“ zu kennzeichnen, sofern keine spezielle Regelung (z. B. bei ähnlichem methodischem Aufwand) greift.