FAQ – Häufig gestellte Fragen rund um die Abrechnung der Nrn. 2009 und 2010:
Ja, denn die GOÄ-Ziffern für die Fremdkörperentfernung 2009 und 2010 beziehen sich jeweils auf die Entfernung eines einzelnen Fremdkörpers. Werden mehrere Fremdkörper entfernt, kann die jeweilige Ziffer daher pro Fremdkörper einmal abgerechnet werden.
Nein. Bei Materialien, die z. B. während einer Operation in den Körper eingebracht wurden, handelt es sich nicht um Fremdkörper i. S. der Leistungen gem. der GOÄ-Nrn. 2009 und 2010. In der GOÄ sind hierfür eigenständige Leistungsziffern aufgeführt, z. B. GOÄ-Nr. 2007 (Entfernung von Fäden oder Klammern), GOÄ-Nr. 1279 (Entfernung von Korneoskleralfäden), GOÄ-Nrn. 2353 und 2354 (Entfernungen von Nagelungen, Drahtungen und/oder Verschraubungen, ggf. mit Metallplatten).
Ja. Es sind eigenständige Leistungsziffern für bestimmte Fremdkörperentfernungen zusätzlich im Gebührenverzeichnis aufgeführt. Hierzu zählen z. B. folgende:
- GOÄ-Nr. 1275: Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
- Weitere GOÄ-Nummern für unterschiedliche Fremdkörperentfernungen aus der Augenheilkunde: 1276 – 1278, 1280 – 1281, 1283 - 1285
- GOÄ-Nr. 1569: Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- GOÄ-Nr. 1570: Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- GOÄ-Nr. 1427: Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern, als selbständige Leistung
- GOÄ-Nr. 1428: Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase