FAQ – Häufig gestellte Fragen zu den GOÄ-Ziffern 393, 394, 395 & 396
Für die Abrechnung stehen die GOÄ-Nrn. 393 (beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Registrierung) und 395 (nasaler Provokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung, z. B. Rhinomanometrie) zur Verfügung. Für konjunktivale Provokationstests ist ausschließlich die GOÄ-Nr. 393 zulässig.
Die GOÄ-Nr. 395 darf nur dann verwendet werden, wenn zusätzlich eine mindestens dreimalige apparative Registrierung im Sinne einer Rhinomanometrie durchgeführt wird. Erfolgt diese nicht, ist ausschließlich die GOÄ-Nr. 393 anzusetzen. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Nr. 1417 (Rhinomanometrie) neben der Nr. 395 ist nicht zulässig, da der Mehraufwand bereits enthalten ist.
Für Leistungen nach: GOÄ-Nr. 393 gilt der Tageshöchstwert der GOÄ-Nr. 394 (300 Punkte) – maximal drei Einzeltests pro Tag. GOÄ-Nr. 395 gilt der Tageshöchstwert der GOÄ-Nr. 396 (560 Punkte). Die Höchstwerte gelten unabhängig davon, ob die Allergietests nach GOÄ zeitlich getrennt, in mehreren Sitzungen oder an unterschiedlichen Lokalisationen (z. B. Nase und Bindehaut) am selben Tag durchgeführt wurden.
Kontrollen und Leerwerte (z. B. Kochsalzlösung) dürfen zusätzlich berechnet werden. Verbrauchsmaterialien wie Testsubstanzen sind grundsätzlich mit der Gebühr abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig, außer sie wurden patientenindividuell hergestellt (z. B. aus Tierhaaren des eigenen Haustiers). Das Verweilen beim Patienten sowie die Applikation der Testsubstanzen sind nicht gesondert berechnungsfähig, Beratungsleistungen können jedoch ggf. zusätzlich abgerechnet werden.