FAQ – Häufig gestellte Fragen zur GOÄ-Ziffer 298

Die GOÄ-Ziffer 298 regelt die Abrechnung der Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung. Sie umfasst obligat die Abstrichentnahme und fakultativ die Aufbereitung und Fixierung des Materials. Die Untersuchung selbst erfolgt in der eigenen Praxis oder in einem beauftragten Labor. 

Ein GOÄ-Abstrich nach Ziffer 298 ist abrechnungsfähig, wenn Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Diagnostik entnommen wird, z. B. bei Verdacht auf bakterielle oder mykotische Infektionen. Die Körperstelle ist dabei unerheblich, solange eine medizinische Indikation besteht. 

Die GOÄ 298 ist mehrfach berechnungsfähig, wenn GOÄ-Abstriche von unterschiedlichen Körperstellen entnommen und getrennt fixiert werden. Mehrere Abstriche von derselben Körperstelle sind hingegen nur einmal nach GOÄ 298 abrechnungsfähig. 

Ja, die GOÄ-Abstrich-Ziffer 298 kann bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich zu Vorsorgeleistungen wie den GOÄ-Nrn. 23, 24, 27 oder 28 berechnet werden. Voraussetzung ist, dass die mikrobiologische Abstrichentnahme nicht Bestandteil der jeweiligen Vorsorgeleistung ist. 

Ja, die GOÄ-Ziffer 298 (mikrobiologischer Abstrich) kann neben der GOÄ-Ziffer 297 (zytologischer Abstrich) berechnet werden, wenn entweder von verschiedenen Körperstellen oder mit unterschiedlicher diagnostischer Zielsetzung Abstriche nach GOÄ entnommen wurden. 

Nein, bei der GOÄ 298 sind Materialkosten nicht gesondert abrechnungsfähig. Verbrauchsmaterialien wie Watteträger, Objektträger oder Fixierlösungen sind bereits mit der Gebühr der Leistung abgegolten.