FAQ – Häufige Fragen zur Abrechnung von Materialkosten nach GOÄ
Für Materialkosten gibt es keine eigene GOÄ-Ziffer. Die Abrechnung erfolgt gemäß GOÄ Paragraph 10 (Ersatz von Auslagen). Dieser regelt, welche Materialien zusätzlich zum ärztlichen Honorar berechnet werden dürfen.
Nach GOÄ Paragraph 10 dürfen nur solche Materialkosten nach GOÄ abgerechnet werden, die nicht zu den allgemeinen Praxiskosten zählen. Abrechnungsfähig sind z. B. Arzneimittelampullen, Infusionslösungen, Kontrastmittel, Implantate oder spezielle Katheter. Nicht berechnungsfähig sind hingegen Verbrauchsmaterialien des Sprechstundenbedarfs wie Tupfer, Einmalspritzen oder Desinfektionsmittel.
Die GOÄ-Ziffern bilden ausschließlich ärztliche Leistungen ab. Materialkosten werden daher nicht über eine GOÄ-Ziffer, sondern separat als Auslagen nach GOÄ-Ziffer 10 ausgewiesen. Eine zusätzliche Berechnung über eine GOÄ-Ziffer für Materialkosten wäre unzulässig und könnte zu Beanstandungen durch Versicherungen führen.
Nein. Materialkosten nach GOÄ § 10 dürfen nicht pauschal, sondern ausschließlich in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Einkaufspreis) berechnet werden. Rabatte, Naturalrabatte oder Sonderkonditionen müssen dabei berücksichtigt werden. Eine höhere Abrechnung als der reale Aufwand ist nicht zulässig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Damit Materialkosten GOÄ-konform erstattet werden, müssen sie in der Rechnung einzeln, konkret und nachvollziehbar aufgeführt werden – inklusive Materialbezeichnung und Einzelpreis. Übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 EUR, ist ein entsprechender Beleg oder Nachweis beizufügen. Fehlt dieser, gilt die Rechnung als nicht fällig und Versicherungen verweigern häufig die Erstattung.