FAQ – Häufig gestellte Fragen zur korrekten Privatliquidation
Eine Privatliquidation ist erst dann fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung zugegangen ist. Neben dem Zugang müssen auch alle formalen Anforderungen nach § 12 Abs. 2–4 GOÄ erfüllt sein. Fehlen Pflichtangaben, entsteht noch kein Zahlungsanspruch, selbst wenn die Leistung erbracht wurde.
Die ärztliche Liquidation muss u. a. das Leistungsdatum, die GOÄ-Nummer und Leistungsbezeichnung, den Steigerungssatz, ggf. Minderungsbeträge, Entschädigungen sowie Auslagen nach § 10 GOÄ enthalten. Bei Auslagen über 25,56 Euro ist ein Beleg oder Nachweis beizufügen. Erst bei vollständigen Angaben ist die Rechnung wirksam und fällig.
Eine Begründung ist erforderlich, wenn der GOÄ-Schwellenwert überschritten wird . Die Begründung muss sich auf jede einzelne Leistung beziehen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein. Pauschale oder formelhafte Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ muss die erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Zusätzlich ist der Hinweis „entsprechend“ bzw. „analog“ sowie die Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten GOÄ-Leistung anzugeben. Nur so erfüllt die Privatliquidation die formalen Vorgaben des § 12 Abs. 4 GOÄ.
Enthält die Privatliquidation Formfehler, ist sie nicht fällig und begründet keinen Zahlungsanspruch. In diesem Fall können Patienten die Zahlung zurückhalten, und auch eine gerichtliche Durchsetzung kann scheitern. Eine korrigierte, GOÄ-konforme Rechnung ist dann zwingend erforderlich.