FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung der Pricktests
Die Abrechnung von Pricktests erfolgt nach den GOÄ-Ziffern 385, 386 und 387. GOÄ 385 ist für den 1. bis 20. Pricktest je Behandlungsfall vorgesehen, GOÄ 386 für den 21. bis 40. Test und GOÄ 387 für den 41. bis maximal 80. Test.
Je Behandlungsfall sind maximal 80 Pricktests abrechnungsfähig. Zwar können bei medizinischer Notwendigkeit mehr Tests durchgeführt werden, diese sind jedoch nicht vergütungsfähig. Ein neuer Behandlungsfall beginnt einen Monat nach der ersten Inanspruchnahme wegen derselben Erkrankung
Ja. Kontrollen oder Leerwerte wie NaCl oder Histamin sind nicht Bestandteil der Pricktest-GOÄ-Ziffern 385–387 und dürfen bei der Abrechnung des Pricktests nach GOÄ zusätzlich berechnet werden.
Die GOÄ-Abrechnung des Pricktests umfasst die Testdurchführung inklusive Verbrauchsmaterial und Nachbeobachtung, nicht jedoch zusätzliche Beratungsleistungen, die gesondert berechnet werden können. ;