FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung von Gutachten nach GOÄ (Ziffern 75, 80, 85)
Ein Gutachten im Sinne der GOÄ liegt vor, wenn eine schriftliche gutachtliche Äußerung erstellt wird, die über die bloße Darstellung von Befunden und Behandlungsverläufen hinausgeht. Entscheidend ist, dass eine ärztliche Bewertung oder Schlussfolgerung vorgenommen wird, etwa zur Kausalität eines Schadens, zur Prognose oder zur Arbeitsfähigkeit. In diesen Fällen kommen die GOÄ-Nrn. 80 oder 85 in Betracht, nicht jedoch die GOÄ-Ziffer 75.
Die GOÄ-Ziffer 75 vergütet ausschließlich einen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht, der sich auf die Wiedergabe bereits erhobener Fakten beschränkt. Sobald eine gutachtliche Stellungnahme erfolgt, ist diese Leistungsziffer nicht mehr einschlägig. Wird ein Gutachten dennoch nur nach Nr. 75 vergütet, besteht die Gefahr einer deutlich unzureichenden Honorierung der tatsächlich erbrachten Leistung.
Die GOÄ-Nr. 85 ist dann einschlägig, wenn der Aufwand das gewöhnliche Maß übersteigt, etwa bei:
- umfangreicher Aktenlage
- komplexen medizinischen oder rechtlichen Fragestellungen
- zeitintensivem Akten- oder Literaturstudium
Nach überwiegender Kommentarmeinung kann ein solcher Mehraufwand ab einer Arbeitszeit von mehr als 30 Minuten angenommen werden. Die Abrechnung erfolgt je angefangene Stunde.
Wird in einem Gutachtenauftrag lediglich ein Honorar nach GOÄ-Nr. 75 angeboten, sollte dies vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich zurückgewiesen werden. Empfehlenswert ist, ein eigenes Abrechnungsangebot unter Hinweis auf die zutreffende GOÄ-Ziffer (Nr. 80 oder 85) zu unterbreiten. So lassen sich spätere Honorarstreitigkeiten vermeiden.
Neben der gutachtlichen Äußerung können – sofern medizinisch notwendig – weitere ärztliche Leistungen abgerechnet werden, z. B.:
- Klinische Untersuchungen
- Labor- oder bildgebende Diagnostik
- Ultraschall
Zusätzlich sind Schreibgebühren (GOÄ-Nrn. 95 und 96) sowie Portokosten nach § 10 GOÄ abrechnungsfähig. Diese Leistungen sind nicht in den Gutachtenziffern enthalten und müssen gesondert ausgewiesen werden