FAQ – Häufig gestellte Fragen zu den Grundlagen der klinischen Untersuchungen nach GOÄ
GOÄ-Nummer | Leistungsinhalt | Nicht kombinierbar mit: |
| 5 | Symptombezogene Untersuchung | 2, 6, 7, 8, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 45, 46, 50, 51, 435, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1210, 1211, 1212, 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414 |
| 6 | Vollständige Untersuchung eines Organsystems (Augen/HNO/ stomatogn. System/ Nieren u. ableit. Harnw./ Gefäßstatus) | 2, 5, 7, 8, 25, 26, 27, 28, 29, 45, 46, 435, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1210, 1211, 1212, 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414 zusätzlich 11 bei Organsystem Nieren u. ableit. Harnwege |
| 7 | Vollständige Untersuchung eines Organsystems (Haut/ Stütz- u. Bewegungsorg./ Brustorg./ Bauchorg./ weibl. Genitaltrakt) | 2, 5, 6, 8, 25, 26, 27, 28, 29, 45, 46, 435, 448, 449, 600, 601, 1203, 1204, 1210, 1211, 1212, 1213, 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414 zusätzlich 11 bei Organsystem weibl. Genitaltrakt |
| 8 | Ganzkörperstatus | 2, 5, 6, 7, 25, 26, 27, 28, 29, 45, 46, 435, 448, 449, 600, 601, 715, 800, 801, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414 |
| 11 | Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata | 2, 6 bei Organsystem Nieren u. ableit. Harnwege, 7 bei Organsystem weibl. Genitaltrakt, 27, 28, 435 |
Werden im Rahmen körperlicher/klinischer Untersuchungen Befunde erhoben, die unter Beachtung von § 1 (2) GOÄ eine weiterführende diagnostische Abklärung notwendig machen, können die dafür abrechnungsfähigen Leistungen mit den GOÄ-Nummern 5, 6, 7 oder 8 in Kombination abgerechnet werden.
Beispiel:
GOÄ-Nr. 7 Vollständige Untersuchung des Organsystems Brustorgane
+ ggf. GOÄ-Nr. 651 – Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe – auch gegebenenfalls nach Belastung – mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen)
+ ggf. GOÄ-Nr. 605 - Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden
+ ggf. 605 a - Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation.
Die Leistungen nach den GOÄ-Nummern 5, 6, 7, 8 und 11 dürfen nur 1x je Sitzung abgerechnet werden. Sollten an einem Behandlungstag mehrere Sitzungen medizinisch notwendig sein, so können die GOÄ-Ziffern ggf. auch mehrmals am selben Behandlungstag abgerechnet werden.
Fallbeispiel:
Ein Patient sucht die Praxis am Vormittag um 09.00 Uhr wegen Halsschmerzen auf. Die symptombezogene Untersuchung ergibt eine Angina tonsillaris. Es wird ein Antibiotikum verordnet und Bettruhe angeraten.
Abrechnung um 09.00 Uhr:
GOÄ-Nr. 5 – Symptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 1 – Beratung – auch mittels Fernsprecher
Am Nachmittag um 16.00 Uhr erscheint der Patient erneut in der Praxis. Er klagt über einen Hautausschlag verbunden mit starkem Juckreiz, v. a. in den Handinnenflächen. Die symptombezogene Untersuchung ergibt eine allergische Reaktion auf das am Vormittag verordnete Antibiotikum. Es wird dem Patienten angeraten das Antibiotikum abzusetzen. Außerdem werden entsprechend andere Präparate verordnet.
Abrechnung um 16.00 Uhr:
GOÄ-Nr. 5 – Symptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 1 – Beratung – auch mittels Fernsprecher
Unter Angabe der Uhrzeit in der Rechnung sind die GOÄ-Ziffern 5 und 1 am selben Behandlungstag berechnungsfähig, da die Leistungen während zwei unterschiedlicher Sitzungen erbracht wurden.
Die GOÄ-Nummern 5, 6, 7, 8 und 11 sind uneingeschränkt oft im Behandlungsfall berechnungsfähig. Entscheidend für die Leistungserbringung und Abrechnung ist alleine die hierfür gebotene medizinische Notwendigkeit gem. § 1 (2) GOÄ. Eine Abrechnungseinschränkung bezüglich des Behandlungsfalls besteht gem. den Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt B GOÄ jedoch für die GOÄ-Nr. 5. Die GOÄ-Nr. 5 darf nur 1x im Behandlungsfall in Kombination mit Leistungen aus den Abschnitten C – O (GOÄ-Nrn. 200 – 5855) des Gebührenverzeichnisses der GOÄ abgerechnet werden. Die Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt B GOÄ gelten im Übrigen auch für die GOÄ-Nr. 1 - Beratung – auch mittels Fernsprecher:
„1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. 2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“
Beispiel A:
Diagnose: X
| 14.12. | 1 (80 Punkte) Beratung – auch mittels Fernsprecher 5 (80 Punkte) Symptombezogene Untersuchung 200 (45 Punkte) Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher + Auslagen gem. § 10 GOÄ für den Verband |
| 15.12. | 1 (80 Punkte) Beratung – auch mittels Fernsprecher 5 (80 Punkte) Symptombezogene Untersuchung 200 (45 Punkte) Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher + Auslagen gem. § 10 GOÄ für den Verband |
Zur Erklärung: Aufgrund der bestehenden Abrechnungsregel wird am 15.12. auf die Abrechnung der geringerwertigen GOÄ-Nr. 200 zugunsten der höherwertigen GOÄ-Nummern 1 und 5 verzichtet. Die Auslagen gem. § 10 GOÄ für das verbrauchte Verbandmaterial dürfen aber dennoch abgerechnet werden.
Beispiel B:
Diagnose: X (09.12.), Diagnose Y (10.12.)
| 09.12. | 1 (80 Punkte) Beratung – auch mittels Fernsprecher 5 (80 Punkte) Symptombezogene Untersuchung 200 (45 Punkte) Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher + Auslagen gem. § 10 GOÄ für den Verband |
| 10.12. | 1 (80 Punkte) Beratung – auch mittels Fernsprecher 5 (80 Punkte) Symptombezogene Untersuchung 271 (120 Punkte) Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer + Auslagen gem. § 10 GOÄ für die Infusion |
Zur Erklärung: Neben den GOÄ-Nummern 1 und 5 kann am 10.12. die GOÄ-Nummer 271 zusätzlich abgerechnet werden, da aufgrund der am 10.12. neu festgestellten Diagnose „Y“ ein neuer Behandlungsfall entstanden ist.
Körperliche/klinische Untersuchungen im Sinne der GOÄ-Nummern 5, 6, 7, 8 und 11 werden nur selten von Kostenträgern beanstandet. Typisch sind aber Beanstandungen zur Abrechnung der GOÄ-Nummer 5, wenn die Regeln zum Behandlungsfall bei der Rechnungsstellung nicht beachtet wurden.
Tipp: Schreiben Sie in der Privatliquidation in Klammern das Datum der Feststellung der Erkrankung hinter die jeweilige Diagnose. Das kann ggf. Rückfragen durch die PKV vorbeugen.