FAQ – Häufig gestellte Fragen zum korrekten Abrechnen von GOÄ-Laborleistungen
Die richtige GOÄ-Ziffer hängt davon ab, wo, wann und durch wen die Laborleistung erbracht wurde sowie welchem Abschnitt (M I–M IV) sie zugeordnet ist. Identische Untersuchungen können unterschiedliche Ziffern haben, z. B. Glucose: GOÄ-Ziffer 3514 (Praxislabor) vs. 3560 (Basislabor).
Nur Leistungen des Basislabors (Abschnitt M II) dürfen als eigene Leistung abgerechnet werden, wenn sie in einer Laborgemeinschaft durchgeführt wurden, in der der Arzt Mitglied ist.
Leistungen der Abschnitte M III und M IV dürfen ausschließlich von dem Arzt abgerechnet werden, der die Laborleistung tatsächlich durchgeführt hat – meist der Laborarzt.
Leistungen des Abschnitts M I sind nur abrechnungsfähig, wenn sie innerhalb von 4 Stunden nach der Probenentnahme in der eigenen Praxis oder beim Hausbesuch durchgeführt werden.
Ja. Nach § 4 (5) GOÄ muss der Patient vorab darüber informiert werden, wenn ein externes Labor direkt mit ihm abrechnet.