FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Honorarvereinbarung in der GOÄneu

Ja – und ihre Bedeutung steigt sogar. Da Steigerungsfaktoren künftig wegfallen, sind Honorarvereinbarungen der einzige Weg, um über den einfachen Gebührensatz hinaus abzurechnen. 

Ja. Nach der neuen GOÄ ist jede Steigerung über den einfachen Gebührensatz konkret zu begründen – das gilt für jede einzelne Gebührenordnungsposition. 

Nein. Pauschalhonorare bleiben auch nach der neuen GOÄ verboten. Es darf ausschließlich der Steigerungsfaktor angepasst werden. 

Sowohl ein Vertreter der Arztpraxis als auch der Patient müssen die Honorarvereinbarung eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail oder ein nicht unterschriebener Ausdruck reicht nicht aus. 

Der Praxisträger – also z. B. die GbR bei einer Gemeinschaftspraxis oder die GmbH bei einem MVZ. Nicht der einzelne angestellte Arzt.