FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung der Krebsvorsorgeuntersuchung bei der Frau
Die GOÄ-Nr. 27 ist eine Komplexleistung, die u. a. die Untersuchung von Brust, Genitale, Rektum und Haut, die Abstrichentnahme zur Zytologie, die Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, eine Urinuntersuchung sowie Anamneseerhebung und Beratung umfasst. Alle enthaltenen Einzelleistungen sind mit der Komplexgebühr abgegolten und können nicht gesondert berechnet werden.
Zulässig sind ergänzende Leistungen, sofern medizinische Notwendigkeit besteht oder die Patientin diese ausdrücklich wünscht – etwa mikrobiologische Abstriche (Nr. 298), Kolposkopie (Nr. 1070), Ultraschalluntersuchungen (Nr. 410, 418) oder immunologische Stuhltests (Nr. A3735/A3736).
Der Schwellenwert von 2,3 darf überschritten werden, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand, Ausführungsumstände oder der Schweregrad des Krankheitsfalls überdurchschnittlich waren. Da es sich um eine Komplexleistung handelt, kann bereits ein einzelner überdurchschnittlich aufwendiger Teilaspekt – etwa eine ausführliche Beratung – eine Faktorerhöhung bis maximal 3,5 begründen, die in der Rechnung schriftlich zu erläutern ist.