FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung der Früherkennungsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen gemäß GOÄ 26

Die GOÄ-Nr. 26 ist eine Komplexleistung, die Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelett, Haut und inneren Organen sowie Anamnese und Beratung der Bezugsperson umfasst. Einzelleistungen wie Beratung (GOÄ 1, 3, 4) oder körperliche Untersuchungen (GOÄ 5–8) dürfen daher nicht zusätzlich berechnet werden – sie sind mit der Ziffer bereits abgegolten.

Die Ziffer ist ab der U2 (3.–14. Lebenstag) bis zur J1 (13.–14. Lebensjahr) berechnungsfähig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren besteht eine Regelungslücke in der GOÄ; hier empfiehlt die Bundesärztekammer die analoge Abrechnung gem. § 6 Abs. 2 GOÄ. Ab dem 18. Lebensjahr greift die GOÄ-Nr. 29.

Vor dem 2. Geburtstag kann sie für jede durchgeführte Früherkennungsuntersuchung (U2–U7a) angesetzt werden. Ab dem vollendeten 2. Lebensjahr ist sie nur noch einmal je Kalenderjahr berechnungsfähig.

Überschreitet Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Aufwand der Leistungserbringung das Durchschnittsmaß – z. B. durch eine zeitintensive Impfberatung –, kann die Ziffer bis zum Faktor 3,5 gesteigert werden. Da es sich um eine Komplexleistung handelt, reicht es, wenn nur ein einzelner Bestandteil überdurchschnittlich aufwendig war. Eine Begründung in der Rechnung ist Pflicht.

Ja – aber nur in begründeten Einzelfällen. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung neu festgestellt oder eine erhebliche Verschlechterung dokumentiert wurde und die Erörterung mindestens 20 Minuten gedauert hat.