FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Praxisfinanzierung
Die GOÄ-Nr. 60 rechnet das Konsil ab – also die Beratung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten über einen gemeinsamen Patienten. Voraussetzung ist, dass sich beide Ärzte persönlich, telefonisch oder per Videoschaltung direkt austauschen.
Grundsätzlich kann jeder an dem Konsil beteiligte Arzt die GOÄ-Ziffer 60 ansetzen, sofern er die Leistung selbst erbracht hat. Die Abrechnung ist nicht auf bestimmte Fachgruppen beschränkt. Wichtig ist jedoch, dass die behandelnden Ärzte liquidationsberechtigt sind (in der Regel niedergelassene Ärzte oder Chefärzte).
Bei Besprechungen innerhalb einer Gemeinschaftspraxis oder unter Mitgliedern einer Praxisgemeinschaft mit gleicher oder ähnlicher Fachrichtung kann die GOÄ-Nummer 60 nicht abgerechnet werden. Ebenso wenig ist im stationären Bereich ein Konsilium für interne Beratungen, Patientenübergaben oder routinemäßige Besprechungen berechenbar. Ein niedergelassener Arzt kann also das Konsil mit einem Krankenhausarzt nach GOÄ-Ziffer 60 abrechnen. Betriebsärzte, Amtsärzte, Laborärzte und Pathologen können Konsilien im Sinne der GOÄ 60 nicht abrechnen.
Die GOÄ-Nr. 60 ist je Konsil einmal berechnungsfähig. Finden an einem Tag mehrere Konsile mit unterschiedlichen Ärzten oder zu verschiedenen Fragestellungen statt, kann sie mehrfach angesetzt werden. Dies muss in der Rechnung durch die Angabe der Uhrzeiten oder der verschiedenen Fachdisziplinen der Konsilpartner begründet werden.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen das Datum, die Uhrzeit, der Name des Konsilpartners (inklusive Fachrichtung) sowie das konkrete Thema oder die Fragestellung der Beratung lückenlos in der Patientenakte dokumentiert werden.