FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Mahnwesen in der Arztpraxis
Eine Arztpraxis kann eine offene Arztrechnung grundsätzlich mahnen, sobald die Rechnung fällig ist und die gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen ist. In vielen Fällen empfiehlt sich zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung, bevor weitere Mahnstufen folgen.
Nein. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme sind drei Mahnungen rechtlich nicht vorgeschrieben. Ob eine oder mehrere Mahnstufen sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall und den internen Prozessen der Praxis ab.
Bleibt eine Arztrechnung unbezahlt, kann die Praxis die Forderung zunächst außergerichtlich verfolgen – etwa durch Zahlungserinnerungen und Mahnungen. Führt dies nicht zum Erfolg, kommen weitere Schritte wie ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage infrage. Ein gerichtliches Mahnverfahren kommt dann nicht in Frage, wenn der Patient bereits mitgeteilt hat, dass er die Rechnung nicht zahlt – denn dann wird er gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und die Praxis bleibt auf den Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens sitzen.