FAQ – Häufig gestellte Fragen zu den Fehlern beim Steigern

Für die Berechnung multiplizieren Sie den Gebührensatz der jeweiligen GOÄ-Leistung mit dem angesetzten Steigerungsfaktor. Der zulässige Faktor muss innerhalb des Gebührenrahmens liegen und zur Schwierigkeit, zum Zeitaufwand sowie zu den Umständen der Leistung passen.

Eine Begründung ist erforderlich, wenn der jeweilige Schwellenwert überschritten wird. Sie muss sich auf die einzelne Leistungsziffer und die Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalls beziehen. Allgemeine Formulierungen wie „besonders zeitaufwendig“ reichen in der Regel nicht aus.

Der Höchstsatz markiert zwar die erlaubte obere Grenze des Gebührenrahmens. Er darf aber nicht unabhängig vom Einzelfall pauschal angesetzt werden. Der Faktor muss nach den Bemessungskriterien angemessen sein. Wird der Schwellenwert überschritten, ist außerdem eine nachvollziehbare Begründung erforderlich.

Die Begründung sollte erklären, welche konkrete Besonderheit den erhöhten Faktor rechtfertigt. Sie muss leistungsbezogen, einzelfallbezogen, verständlich und schlüssig sein. Die Begründung sollte außerdem mit der Dokumentation in der Patientenakte übereinstimmen.