FAQ: Hybrid-DRG in der Praxis
Hybrid-DRG müssen angewendet werden, sobald ein Eingriff im aktuellen Hybrid-DRG-Katalog aufgeführt ist. Eine Abrechnung nach EBM ist dann ausgeschlossen. Praxen sollten regelmäßig prüfen, ob ihre Leistungen erfasst sind, um korrekte Hybrid-DRG-Abrechnungen sicherzustellen und Rückfragen der KV zu vermeiden.
Die Hybrid-DRG darf pro Fall nur einmal abgerechnet werden. In der Regel übernimmt dies der Operateur oder – in Absprache – der Anästhesist. Um Missverständnisse zu verhindern, sind klare Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten vorab dringend empfehlenswert, insbesondere bei Kooperationen.
Antwort