Umfassende Informationen zur Novellierung finden Sie auf unserer Themenseite zur GOÄneu.
Die Bundesärztekammer (BÄK) und der PKV-Verband haben am 31. Juli 2026 eine überarbeitete Fassung des gemeinsamen GOÄneu-Entwurfs veröffentlicht. Das aktualisierte Dokument wurde dem Bundesministerium für Gesundheit unter dem neuen Minister Carsten Linnemann übermittelt. Die Bundesärztekammer stellt die neue Fassung mit den gekennzeichneten Änderungen auf ihrer Seite zum Download bereit.
Die Überarbeitung basiert laut gemeinsamer Pressemitteilung von BÄK und PKV auf den Rückmeldungen ärztlicher Berufsverbände und Fachgesellschaften. Sämtliche Anpassungen seien innerhalb des von BÄK und PKV-Verband vereinbarten Prognoserahmens erfolgt. Die nun vorgelegte Fassung schreibe somit den gemeinsamen Entwurf aus dem Jahr 2025 fort und wahre den zwischen BÄK und PKV-Verband erzielten Kompromiss.
Weil im BMG bereits ein Referentenentwurf für die neue GOÄ vorbereitet werde, bleibe ein Inkrafttreten der neuen GOÄ zum 1. Januar 2028 erreichbar, so BÄK und PKV.
Die Änderungen im aktualisierten GOÄneu-Entwurf im Überblick
Im Vergleich zur 2025 vorgelegten Fassung wurde insbesondere an drei Stellschrauben gedreht:
- Weitere medizinische Leistungen und Innovationen ergänzt: Zusätzliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wurden neu ins Leistungsverzeichnis aufgenommen, z.B. Leistungen zur Patientenberatung bei der Anwendung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA).
- Bewertungsgefüge nachjustiert: An einzelnen Stellen wurde die Honorierung bestimmter Leistungen im Vergleich zur bisherigen Fassung angepasst. So werden beispielsweise das Wegegeld sowie Leistungen im Schlaflabor und in der Arthroskopie deutlich aufgewertet.
- Abrechnungsregeln punktuell angepasst: Vereinzelt wurden Regelungen zur Berechnungsfähigkeit einzelner Leistungen präzisiert bzw. verändert. Unter anderem soll die Pflicht zum Vermerk der genauen Dauer von Gesprächsleistungen in der Rechnung entfallen - in der bisherigen Fassung war diese unter Ziffer 2 noch enthalten.
Wichtig für die Einordnung: BÄK und PKV betonen ausdrücklich, dass sich sämtliche Änderungen innerhalb des 2025 erzielten Kompromisses zwischen beiden Partnern bewegen. Es handelt sich also um eine Feinjustierung, nicht um eine inhaltliche Neuverhandlung der Reform.
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Für die Abrechnung im Praxisalltag ändert sich durch die Aktualisierung aktuell nichts. Der Entwurf ist weiterhin eine Arbeitsgrundlage ohne Rechtskraft – erst eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats kann die neue GOÄ in Kraft setzen. Bis dahin gilt uneingeschränkt die aktuelle GOÄ.
Wie geht es weiter?
Das BMG arbeitet parallel an einem Referentenentwurf für die neue Gebührenordnung. Der weitere Fahrplan sieht vor:
- Fertigstellung des Referentenentwurfs durch das BMG
- Kabinettsbeschluss der Bundesregierung
- Zustimmung des Bundesrats
- Inkrafttreten – aus Sicht von BÄK und PKV-Verband weiterhin realistisch zum 1. Januar 2028
Kurz zusammengefasst:
Die Aktualisierung vom 31.07.2026 ist ein technisches Update des bereits 2025 verabschiedeten GOÄneu-Entwurfs – keine neue Reform. Für Ihre laufende Abrechnung besteht aktuell kein Handlungsbedarf; wir halten Sie über den weiteren Verlauf des Verordnungsverfahrens auf dem Laufenden.
Weitere Informationen zur Novellierung finden Sie auf unserer Themenseite zur GOÄneu.
Fest steht: Genauso wie Sie sich bei der aktuellen GOÄ-Fassung auf unsere Expertise jederzeit verlassen können, setzen Sie auch bei Inkrafttreten der GOÄneu mit AÄA auf den richtigen Partner. Wir stellen sicher, dass die GOÄ-Umstellung reibungslos funktioniert, damit Sie von den Vorteilen, die die GOÄneu bringt, sofort profitieren werden.