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Abrechnung der Früherkennungsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen gemäß GOÄ-Ziffer 26

7 Minuten Lesezeit
Die GOÄ-Nr. 26 bündelt die wesentlichen Leistungen der Kindervorsorge in einer Komplexziffer. Was nebeneinander abgerechnet werden darf und wann ein höherer Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist, erfahren Sie hier.
Arzt klärt Mutter mit Tochter über Früherkennungsuntersuchung nach GOÄ 26 auf

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GOÄ-Nr. 26 ist eine Komplexleistung für eine Früherkennungsuntersuchung bei Kindern.
  • Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung müssen zwingend beachtet werden.
  • Eine Kombination mit weiteren GOÄ-Ziffern (z. B. GOÄ-Nr. 34) ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
  • Bei überdurchschnittlichem Aufwand ist ein Steigerungsfaktor über 2,3 bis maximal 3,5 möglich.
  • Die Abrechnung von Einzelleistungen anstelle der GOÄ-Nr. 26 ist unzulässig.

Was ist der genaue Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 26?

Die Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind gem. der GOÄ-Nr. 26 stellt eine Komplexleistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ dar, die aus folgenden Einzelleistungen besteht:

  • Feststellung der Körpermaße,
  • Untersuchung des Nervensystems,
  • Untersuchung der Sinnesorgane,
  • Untersuchung des Skelettsystems,
  • Untersuchung der Haut,
  • Untersuchung der Brust-, Bauch und Geschlechtsorgane,
  • Erhebung der Anamnese, sowie
  • Beratung der Bezugsperson(en) als fakultativer Leistungsbestandteil.

Aufgrund der Ausschlussbestimmungen des Gebührenverzeichnisses darf die GOÄ 26 nicht in Kombination mit klinischen Untersuchungen oder Beratungsleistungen abgerechnet werden.

Diese GOÄ-Ziffern dürfen nicht neben der GOÄ 26 abgerechnet werden:

GOÄ-ZifferLeistungsinhalt
1Beratung, auch mittels Fernsprecher
3Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher, Mindestdauer 10 Minuten
4Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
5Symptombezogene Untersuchung
6Vollständige körperliche Untersuchung mind. eines der folgenden Organsysteme: Augen, HNO-Bereich, stomatognathes System, Nieren- und ableitende Harnwege, Gefäßstatus
7Vollständige körperliche Untersuchung mind. eines der folgenden Organsysteme: Hautorgan, Stütz- und Bewegungsorgane, Brustorgane, Bauchorgane, weiblicher Genitaltrakt
8Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus: Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, orientierende neurologische Untersuchung
715Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens nach standardisierten Skalen mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes
800Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes

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Ab welchem Alter ist die GOÄ 26 berechnungsfähig?

Die Ziffer 26 ist schon ab der U2-Untersuchung und damit ab dem 3. bis 14. Lebenstag berechnungsfähig; eventuell auch schon früher, falls Auffälligkeiten bei der Neugeborenen-Erstuntersuchung (entspricht der GOÄ-Nr. 25) festgestellt wurden.

Bis zu welchem Alter gilt die GOÄ 26?

Die Altersgrenze für die Abrechnung der Ziffer 26 liegt lt. Leistungszifferntext beim 14. Lebensjahr. Unter die Abrechnung der GOÄ 26 fallen alle Früherkennungsuntersuchungen ab der U2 bis zur J1. Die J1-Untersuchung erfolgt zwischen dem 13. und 14. Lebensjahr und ist somit durch Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 26 miterfasst.

Wie oft pro Kalenderjahr ist die GOÄ 26 berechnungsfähig?

Ab dem vollendeten 2. Lebensjahr ist die Ziffer 26 nur noch einmal je Kalenderjahr berechnungsfähig; vor der Vollendung des 2. Lebensjahres auch öfter. So ist es möglich, die GOÄ-Nr. 26 für jede notwendige Früherkennungsuntersuchung ab der U2 zu berechnen, die vor dem 2. Geburtstag des Kindes durchgeführt wird.

Wie werden Früherkennungsuntersuchungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren abgerechnet?

Für diese Abrechnung besteht in der GOÄ eine Regelungslücke. Aus diesem Grund muss die Früherkennungsuntersuchung für Jugendliche analog gem. § 6 (2) GOÄ erfolgen.

Der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) hatte dazu bereits 2012 die folgende Abrechnungsempfehlung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht: 

„Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr analog Nr. 26 GOÄ.“

Auch die Abrechnung der J2-Untersuchung, die zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr erfolgt, kann nur in analoger Weise mit der GOÄ-Nr. 26 abgerechnet werden. 

Wird darüber hinaus noch eine weitere Früherkennungsuntersuchung zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr durchgeführt, so kann auch diese mit der analogen Nr. 26 in Rechnung gestellt werden. 

Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten ab dem 18. Lebensjahr werden der GOÄ-Nr. 29 zugeordnet.

Dürfen Beratungsleistungen neben der GOÄ 26 angesetzt werden?

Die Abrechnung von Beratungs- und Gesprächsleistungen im Sinne der GOÄ-Ziffern 1, 3 und 4 dürfen aufgrund der Abrechnungsbestimmungen nicht neben der GOÄ-Nr. 26 abgerechnet werden. Diese Leistungen zählen außerdem zu den in der Leistungsziffernlegende aufgeführten Inhalten der Nr. 26 und sind deshalb mit der zugrundeliegenden Gebühr abgegolten. 

Für besonders zeitaufwendige oder schwierige Beratungs- und / oder Anamneseleistungen, die im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung erbracht worden sind, kann die GOÄ-Ziffer 26 ggf. mit einer angemessenen Faktorerhöhung (bis zu max. 3,5) sowie der Angabe einer Begründung in der Rechnung aufgeführt werden.

Welche GOÄ-Ziffern dürfen neben der GOÄ 26 abgerechnet werden?

Abrechnungstechnisch dürfen die GOÄ-Ziffern neben der Nr. 26 abgerechnet werden, die gem. den GOÄ-Bestimmungen nicht von der Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen sind und auch nicht zu den im Zifferntext aufgeführten Leistungsinhalten zählen. 

Stets zu beachten ist dabei § 1 (2) GOÄ: 

Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“ 

Zutreffend wäre dies z. B. bei einem während der Früherkennungsuntersuchung erhobenen Verdachts auf eine Erkrankung des Kindes oder des Jugendlichen oder, wenn Eltern über Auffälligkeiten ihres Kindes berichten. 

Zu diesen Leistungen können z.B. zählen:

Erörterung bei nachhaltig lebensverändernder/lebensbedrohender Erkrankung

GOÄ-Nr. 34Erörterung (Dauer: mind. 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung Gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen 

Hinweis: Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34 ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Voraussetzung ist, dass die Erörterung mindestens 20 Minuten gedauert haben muss, und bei dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen entweder eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung unmittelbar neu festgestellt wurde, oder diese Erkrankung bereits bestanden hatte, sich aktuell aber erheblich verschlimmert hat.

Zusätzliche Untersuchungen gemäß Kinder-Richtlinie

Zur Orientierung, welche Leistungen nach aktuellem Standard zu den jeweiligen U-Untersuchungen zählen, kann auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) dienlich sein. 

Beispiel: Im Rahmen der U3-Untersuchung werden in den Kinder-Richtlinien u. a. folgende Ziele und Schwerpunkte gesetzt: 

Orientierende Beurteilung der Entwicklung von Grob- und Feinmotorik, Perzeption und Kognition. Diese Leistung entspricht in der GOÄ der Ziffer 716 – „Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang“. Die Nr. 716 wäre ggf. neben der GOÄ-Nr. 26 berechnungsfähig. 

Wichtiger Hinweis: Die Kinder-Richtlinien können nur der Orientierung dienen; dabei dürfen die Abrechnungsbestimmungen des EBM nicht auf die GOÄ übertragen werden. 

Außerdem dürfen Gebührennummern z. B. für diagnostisch weiterführende oder kurative Leistungen ggf. neben GOÄ 26 abgerechnet werden. Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ist das Vorliegen einer medizinischen Indikation.

Wie hoch ist das Honorar für eine Leistung gemäß der Ziffer 26?

Für eine Leistung gem. der GOÄ-Ziffer 26 ist im Gebührenverzeichnis der GOÄ eine Gebühr von bis zu 91,80 EUR vorgesehen. 

Faktor 1,0 = 26,23 EUR 

Faktor 2,3 = 60,33 EUR 

Faktor 3,5 = 91,80 EUR

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Wann ist ein höherer Steigerungsfaktor (> Faktor 2,3) bei der GOÄ 26 begründbar?

Der Steigerungsfaktor wird gem. § 5 GOÄ „nach billigem Ermessen“ bestimmt. Die Wahl eines angemessenen Abrechnungsfaktors bestimmt sich dabei nach folgenden Bemessungskriterien:

  1. Schwierigkeit der Leistungserbringung
  2. Zeitaufwand
  3. Umstände bei der Ausführung der Leistung
  4. Schwierigkeit des Krankheitsfalls

Werden die o.a. Bemessungskriterien als durchschnittlich erachtet, kann die Ziffer 26 mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden. Eine Überschreitung dieses sog. „Schwellenwerts“ ist möglich, wenn eines oder mehrere der Bemessungskriterien während der Leistungserbringung überdurchschnittlicher Art waren. 

Da es sich bei der GOÄ 26 um eine Komplexleistung handelt, kann es für die Abrechnung mit einem höheren Steigerungsfaktor schon ausreichend sein, wenn z. B. nur eine einzelne Verrichtung aus dem Leistungskomplex überdurchschnittlich aufwendig gewesen ist.

Fallbeispiel: 

Früherkennungsuntersuchung bei einem 13 Monate alten Kind. Die Mutter hat sich ausführlich im Internet über die Risiken und Nebenwirkungen einer anstehenden Impfung belesen. Es folgt eine ausführliche zeitaufwendige Beratung über die Vor- und Nachteile der Impfung über 15 Minuten. Da die Beratung im Leistungskomplex der Ziffer 26 enthalten ist, kann hierfür keine zusätzliche Gebührennummer abgerechnet werden. Möglich ist aber der Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors für die GOÄ-Ziffer 26. Die Höhe des Abrechnungsfaktors sollte der Leistung angemessen sein und entsprechend moderat ausgewählt werden. Zwischen dem Faktor 2,3 und dem Höchstfaktor 3,5 ist jeder andere Abrechnungsfaktor ggf. frei wählbar. In der Rechnung muss eine Begründung für die Faktorerhöhung angegeben werden.

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Dürfen die Einzelleistungen anstelle der GOÄ 26 angesetzt werden, um ein höheres Honorar zu erzielen?

Die Abrechnung von Einzelleistungen anstelle der Komplexleistung gem. GOÄ 26 würde einer Umgehung der vom Verordnungsgeber vorgeschriebenen GOÄ-Bestimmungen gleichkommen. Nicht zuletzt auch zum Schutz vor einer übermäßigen finanziellen Belastung der Versicherungsnehmer/innen wurden neben vielen weiteren Abrechnungsbestimmungen u. a. sinnvolle Komplexleistungen gebildet und in das Gebührenverzeichnis der GOÄ aufgenommen.

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA. 

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung der Früherkennungsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen gemäß GOÄ 26

Die GOÄ-Nr. 26 ist eine Komplexleistung, die Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelett, Haut und inneren Organen sowie Anamnese und Beratung der Bezugsperson umfasst. Einzelleistungen wie Beratung (GOÄ 1, 3, 4) oder körperliche Untersuchungen (GOÄ 5–8) dürfen daher nicht zusätzlich berechnet werden – sie sind mit der Ziffer bereits abgegolten.

Die Ziffer ist ab der U2 (3.–14. Lebenstag) bis zur J1 (13.–14. Lebensjahr) berechnungsfähig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren besteht eine Regelungslücke in der GOÄ; hier empfiehlt die Bundesärztekammer die analoge Abrechnung gem. § 6 Abs. 2 GOÄ. Ab dem 18. Lebensjahr greift die GOÄ-Nr. 29.

Vor dem 2. Geburtstag kann sie für jede durchgeführte Früherkennungsuntersuchung (U2–U7a) angesetzt werden. Ab dem vollendeten 2. Lebensjahr ist sie nur noch einmal je Kalenderjahr berechnungsfähig.

Überschreitet Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Aufwand der Leistungserbringung das Durchschnittsmaß – z. B. durch eine zeitintensive Impfberatung –, kann die Ziffer bis zum Faktor 3,5 gesteigert werden. Da es sich um eine Komplexleistung handelt, reicht es, wenn nur ein einzelner Bestandteil überdurchschnittlich aufwendig war. Eine Begründung in der Rechnung ist Pflicht.

Ja – aber nur in begründeten Einzelfällen. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung neu festgestellt oder eine erhebliche Verschlechterung dokumentiert wurde und die Erörterung mindestens 20 Minuten gedauert hat.