Analogabrechnung in der Dermatologie: Warum dieses Thema immer wichtiger wird
Innovative diagnostische und therapeutische Verfahren gehören heute zum Alltag jeder dermatologischen Praxis. Lasertechnologien, digitale Diagnostik, Photodynamische Therapie (PDT) oder moderne Verfahren der ästhetischen Dermatologie entwickeln sich kontinuierlich weiter.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt jedoch in ihrer Grundstruktur aus den 1980er-Jahren. Viele moderne Leistungen sind dort bis heute nicht enthalten.
Die Folge: Zahlreiche Verfahren können nur über die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ korrekt berechnet werden.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
- Wann eine Analogabrechnung in der Dermatologie zulässig ist.
- Welche dermatologischen Leistungen häufig analog berechnet werden.
- Welche Analogbewertungen in der Praxis häufig herangezogen werden und welche rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind.
- Welche Fehler Sie bei der GOÄ-Analogabrechnung vermeiden sollten.
Was ist eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ?
Eine Analogleistung in der Dermatologie liegt vor, wenn eine ärztliche Leistung nicht ausdrücklich im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten ist.
In diesem Fall wird eine vergleichbare GOÄ-Ziffer herangezogen, die hinsichtlich
- Art
- Zeitaufwand
- Kostenaufwand
der tatsächlich erbrachten Leistung möglichst nahekommt.
Wichtig: Die Analogabrechnung ersetzt keine vorhandene GOÄ-Ziffer. Sie darf ausschließlich verwendet werden, wenn für die erbrachte Leistung keine originäre Gebührennummer existiert. Die Rechnung muss die Leistung ausdrücklich als „analog" kennzeichnen.
Wann darf ein Hautarzt eine Leistung analog abrechnen?
Gerade die Dermatologie zählt zu den innovativsten medizinischen Fachgebieten. Neue Verfahren werden häufig deutlich schneller entwickelt, als die GOÄ angepasst werden kann. Typische Beispiele sind:
- digitale Diagnostik
- moderne Lasersysteme
- Plasma-Technologien
- Photodynamische Therapie
- Verfahren der ästhetischen Dermatologie
Eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist zulässig, wenn die Leistung medizinisch selbstständig erbracht wurde, keine originäre GOÄ-Ziffer existiert, eine vergleichbare Gebührenposition gewählt wurde und die Auswahl nachvollziehbar begründet werden kann.
Dies gilt sowohl für medizinisch notwendige Behandlungen als auch für zahlreiche privat vereinbarte Leistungen der ästhetischen Dermatologie.
Analogleistungen in der Dermatologie: Praxisbeispiele
Hinweis: Die nachfolgenden Analogbewertungen sind als Beispiele zu verstehen und stellen keine verbindliche Vorgabe für die Abrechnung im Einzelfall dar.
Beispiel 1: Videodermatoskopie (Videosystem-gestützte Untersuchung von Muttermalen)
Die Videodermatoskopie ermöglicht eine hochauflösende digitale Dokumentation pigmentierter Hautveränderungen. Dadurch können Muttermale über viele Jahre objektiv miteinander verglichen werden.
Die Untersuchung verbessert insbesondere die Früherkennung maligner Hautveränderungen.
Mögliche Analogien:
- Videodermatoskopie / digitale Verlaufskontrolle: GOÄ 612 analog
Tipp: Die Analogie umfasst auch die digitale Bildverarbeitung und Bildauswertung.
Beispiel 2: Photodynamische Therapie (PDT)
Die Photodynamische Therapie (PDT) gehört heute zu den etablierten Behandlungsmethoden bei aktinischen Keratosen, Präkanzerosen oder oberflächlichen Hauttumoren
Mögliche Analogien:
- Photodynamische Diagnostik: GOÄ 5442 analog
- Photodynamische Therapie (PDT): GOÄ 566 analog
Tipp: Neben der Kernleistung können – sofern erbracht – auch die Ergänzungsleistungen nach GOÄ 5800, 5802 und 5803 analog berechnet werden.
Beispiel 3: Fraktionierte Lasertherapie (z.B. CO₂- oder Er:YAG-Laser)
Fraktionierte Laserverfahren werden sowohl in der klassischen Dermatologie als auch in der ästhetischen Medizin eingesetzt. Typische Indikationen sind unter anderem:
- Narbenbehandlung
- Hautverjüngung
- Faltenbehandlung
- aktinische Hautschäden
- Hautbildverbesserung
Da diese Verfahren in der GOÄ nicht beschrieben sind, erfolgt die Abrechnung regelmäßig über Analogziffern. Entscheidend für die Auswahl der geeigneten Analogleistung ist hierbei die Größe des behandelten Hautareals.
Mögliche Analogien:
- Laserbehandlung bis zu 7 cm2: GOÄ 2440 analog
- Laserbehandlung 7 bis 21 cm2 Körperoberfläche: GOÄ 2885 analog
- Laserbehandlung mehr als 21 cm2 Körperoberfläche: GOÄ 2886 analog
Analogleistungen in der Dermatologie: Beispiele aus der ästhetischen Dermatologie
Gerade in der ästhetischen Dermatologie kommen zahlreiche innovative Verfahren zum Einsatz, die bei Einführung der GOÄ noch nicht existierten. Hierzu zählen beispielsweise:
Dermabrasio: Mechanisches Abtragen oberflächlicher Hautschichten mittels Schleifinstrument oder Diamantfräse zur Verbesserung des Hautbildes.
- Mögliche Analogie: GOÄ 2441 analog
Chemical Peeling: Kontrolliertes Auftragen chemischer Substanzen zur Erneuerung der Hautoberfläche.
- Mögliche Analogie: GOÄ 755 analog
Microneedeling: Minimalinvasives Verfahren mit feinsten Nadeln zur Kollagenstimulation. Häufig kombiniert mit Hyaluronsäure oder weiteren Wirkstoffen.
- Mögliche Analogie: GOÄ 2442 analog
Digitale Haarwurzelanalyse: Computergestützte Untersuchung von Haaren, Haarfollikeln und Kopfhaut einschließlich digitaler Dokumentation und Verlaufskontrolle.
- Mögliche Analogie: GOÄ 612 analog
Häufige Fehler bei der Analogabrechnung in der Dermatologie
- Auswahl der Analogziffer nach der Vergütung statt nach der Vergleichbarkeit. Maßgeblich sind gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ Art, Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung – nicht die Höhe des Honorars.
- Fehlende Kennzeichnung als Analogleistung. Die gewählte Gebührennummer muss in der Rechnung ausdrücklich als Analogie kenntlich gemacht werden. Dies kann durch den Buchstaben „A" hinter der Ziffer oder durch den Text „analog" geschehen.
- Unzureichende Leistungsbeschreibung. Aus der Rechnung sollte klar hervorgehen, welche medizinische Leistung tatsächlich erbracht wurde. Allgemeine Begriffe reichen häufig nicht aus.
- Fehlende oder unzureichende Dokumentation. Die Patientenakte sollte nachvollziehbar dokumentieren, welche Methode angewendet wurde, welche Indikation bestand, und welcher Leistungsumfang erbracht wurde.
- Doppelte Berechnung von Leistungsbestandteilen. Bestandteile, die bereits Bestandteil der Analogleistung sind, dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
- Fehlende wirtschaftliche Aufklärung. Gerade bei innovativen oder ästhetischen Verfahren sollte der Patient vor Behandlungsbeginn darüber informiert werden, dass private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen die Kosten möglicherweise nicht vollständig erstatten (§ 630c Abs. 3 BGB).
Analogabrechnung in der Dermatologie gewinnt weiter an Bedeutung
Die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist heute aus der dermatologischen Privatabrechnung kaum noch wegzudenken. Innovative Verfahren entwickeln sich wesentlich schneller als die Gebührenordnung für Ärzte und müssen deshalb häufig über Analogleistungen abgebildet werden.
Ob Videodermatoskopie, Photodynamische Therapie, fraktionierte Lasertherapie, Microneedling, Chemical Peeling oder moderne Verfahren der ästhetischen Dermatologie – entscheidend sind stets eine sorgfältige Auswahl der Vergleichsziffer, eine nachvollziehbare Begründung und eine vollständige Dokumentation.
Wichtiger Hinweis zur Auswahl der Analogziffer in der Dermatologie
Die in diesem Beitrag genannten Analogziffern sind Empfehlungen und Praxisbeispiele und stellen keine verbindliche Vorgabe für die Abrechnung im Einzelfall dar.
Welche Gebührenziffer für eine analoge Abrechnung herangezogen werden kann, ist stets anhand der konkret erbrachten ärztlichen Leistung und der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ zu beurteilen. Entscheidend ist insbesondere, ob die gewählte Gebührenposition hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand eine gleichwertige Leistung darstellt.
Auch veröffentlichte Analogbewertungen und Abrechnungsempfehlungen, beispielsweise der Bundesärztekammer, sind nicht rechtsverbindlich. Sie können jedoch eine wichtige Orientierung für die gebührenrechtliche Praxis bieten.
Daher gilt: Die in diesem Beitrag aufgeführten Analogien sollen als fachliche Orientierung und praktische Empfehlung dienen. Sie ersetzen nicht die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls und begründen keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Analogabrechnung von einer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle anerkannt oder erstattet wird.
Kurz gesagt: Eine empfohlene Analogziffer ist nicht automatisch eine rechtlich verbindliche Analogziffer. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Leistung und deren Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ.
\\\ Autorin: Katja Faude, Geschäftsführerin der abrechenbar GmbH, für AÄA | www.abrechenbar.de