IGeL unter der Lupe: Teil 2

Im zweiten Teil unseres Artikels zu den individuellen Gesundheitsleistungen beantworten wir fünf weitere wichtige Fragen, die Ärtze sich stellen sollten.


Frage 6: Überreichen Sie Ihren Patienten eine Kopie der Vereinbarung? 

Es empfiehlt sich, den Erhalt der Kopie durch die Patienten per Unterschrift bestätigen zu lassen. Auf diese Weise sorgen Sie nicht nur für Transparenz, sondern beugen auch einem möglichen Vorwurf über eine nicht erfolgte Aufklärung über die Behandlungskosten vor. 

Frage 7: Rechnen Sie IGeL mit pauschalen Preisen ab?

Eine Pauschalabrechnung ärztlicher Leistungen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Vielmehr ist der Arzt gem. § 1 (1) GOÄ dazu verpflichtet, die Vergütungen für seine beruflichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen. Die GOÄ ist auch in der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte im § 12 als zwingend anwendbar für die Bemessung der ärztlichen Honorare bestimmt. Dass dies auch für IGeL gilt wurde zudem durch das Urteil des BGH vom 23.03.2006, AZ III ZR 223/05 bestätigt. 

Frage 8: Erhalten Ihre Patienten eine Rechnung?

Entgegen der verbreiteten Annahme, der alleinige Abschluss einer IGeL-Vereinbarung führe zwangsläufig zu einem Honoraranspruch gegenüber den Patienten, wird dieser erst durch die Erstellung einer GOÄ-konformen Rechnung erlangt. Bei der Rechnungsstellung sind außerdem die Fälligkeitskriterien des § 12 GOÄ zu beachten. Hervorzuheben ist dabei u. a., dass in der Rechnung eine Begründung bei der Überschreitung des Schwellenwertes und bezogen auf die jeweilige Leistung aufgeführt werden muss. Dies gilt auch bei IGeL. 


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Frage 9: Rechnen Sie GOÄ-Nummern unterhalb des 1,0-fachen Gebührensatzes ab?

Gebühren für ärztliche Leistungen dürfen gem. § 5 GOÄ zwischen dem 1,0-fachen bis 3,5-fachen Gebührensatz unter Berücksichtigung der Schwierigkeit bei der Leistungserbringung, dem damit verbundenen Zeitaufwand, den Umständen bei der Ausführung sowie der Schwierigkeit des Krankheitsfalles (gilt nur für ärztliche Leistungen) bemessen werden; für Leistungen aus den Abschnitten A, E und O der GOÄ, sog. „technische Leistungen“, zwischen dem 1,0-fachen bis 2,5-fachen Gebührensatz; und für Laborleistungen (Abschnitt M) zwischen dem 1,0-fachen bis 1,3-fachen Gebührensatz. Eine Abrechnung unterhalb des 1,0-fachen Gebührensatzes ist weder in der GOÄ noch in der Berufsordnung vorgesehen und kann, von Einzelfällen abgesehen, bei ständiger und regelhafter Abrechnung zum Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens führen.

Frage 10: Führen Sie immer noch eine Bar-Kasse?

Selbstverständlich können Rechnungen über IGeL von Patienten gleich in der Praxis und in bar beglichen werden. Nur: Ist das heute noch zeitgemäß? Unabhängig von dem damit verbundenen Aufwand - angefangen vom Ausdrucken einzelner Rechnungen über die Quittierung des Zahlungserhalts und den Barzahlungsvorgang selbst bis hin zum Führen eines Kassenbuches - stellt sich beim Handling mit Bargeld nicht nur in Pandemiezeiten die Frage nach einer möglichen Hygiene-Problematik. Warum also nicht die IGeL-Rechnungen, wie alle anderen Privatliquidationen auch, versehen mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer und einem „hygienischen“ Zahlungseingang auf Ihr Bankkonto auf den Postweg schicken? Darüber freut sich bestimmt auch Ihr Steuerberater.

 

\\\ Quelle: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA

 

Fünf weitere Fragen, die Sie sich bei der Erbringung von Individuellen Gesundheitsleistungen stellen sollten, finden Sie im ersten Teil unseres Beitrags

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