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Frage 1: Darf die betreffende Leistung überhaupt geigelt werden?
Bevor Sie eine Leistung als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Ihrer Praxis anbieten, stellen Sie sicher, dass es sich tatsächlich um eine Leistung außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) handelt. Hierzu empfiehlt es sich auch, einen Blick in die Grund- bzw. Versichertenpauschale Ihres Fachgebietes, sowie in den Anhang 1 im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) zu werfen, denn dort sind sämtliche Leistungen, die in der jeweiligen Grund- bzw. Versichertenpauschale enthalten und mit dieser abgegolten sind, im Einzelnen aufgeführt.
Frage 2: Wurden Ihre Patienten ausreichend aufgeklärt?
Vor der Erbringung einer individuellen Gesundheitsleistung müssen die Patienten insbesondere aufgeklärt werden über:
- Nutzen bzw. Nichtnutzen und Risiken der Leistung
- alternative Behandlungsmöglichkeiten bei wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden/Verfahren
- das Recht auf das Einholen einer Zweitmeinung
- die Kosten der Behandlung
Frage 3: Hatten Ihre Patienten genügend Bedenkzeit, sich für die IGel zu entscheiden?
Je nach Art und Umfang einer individuellen Gesundheitsleistung, muss den Patienten eine angemessene und ausreichende Bedenkzeit für die Entscheidungsfindung über die Inanspruchnahme der Leistung eingeräumt werden. Bei operativen Leistungen wird diese naturgemäß länger sein als z. B. bei nicht-invasiven diagnostischen Leistungen.
Frage 4: Haben Sie an die IGeL-Vereinbarung gedacht?
Gem. BMV-Ä und EKV-Ä ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung vor der Erbringung der IGeL zwingend notwendig. Gleichzeitig wird damit auch der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Aufklärung gem. BGB § 630c (3) Genüge getan: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“
Frage 5: Ist Ihre IGeL-Vereinbarung vollständig?
Die IGeL-Vereinbarung sollte folgende Punkte enthalten:
- Namen und Anschrift der beiden Vertragspartner (Arzt und Patient)
- Genaue Beschreibung der ärztlichen Leistung einschließlich der GOÄ-Nummer/n mit Leistungslegende
- Abrechnungs-Faktor
- Gebühr der einzelnen GOÄ-Nummer/n
- Gesamtsumme
- Hinweis, dass die Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht gewährleistet ist, und die Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind.
- Ausdrücklicher Wunsch des Patienten, die jeweilige/n Leistung/en dennoch in Anspruch nehmen zu wollen
- Datum
- Unterschriften von Arzt und Patient
\\\ Quelle: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA
Fünf weitere Fragen, die Sie sich bei der Erbringung von Individuellen Gesundheitsleistungen stellen sollten, finden Sie im zweiten Teil unseres Beitrags