Abrechnung von Laborleistungen nach der GOÄ: Praxislabor – Basislabor - Speziallabor

Laborleistungen nach GOÄ korrekt abzurechnen ist anspruchsvoll. Je nach Ort, Zeitpunkt und Durchführung gelten unterschiedliche Ziffern und Abrechnungsregeln. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Unterschiede zwischen Praxis-, Basis- und Speziallabor

Eine Ärztin steht vor einem Mikroskop und lächelt frontal in die Kamera

 

Für die korrekte GOÄ-Abrechnung von Laborziffern ist es unerlässlich, die formalen Voraussetzungen der Rechnungsstellung zu kennen und anwenden zu können. Wer beispielsweise nach einer Leistungsziffer für die Glucosebestimmung im Gebührenverzeichnis der GOÄ sucht, wird gleich zweimal fündig: GOÄ-Nr. 3514 und GOÄ-Nr. 3560; so auch für die Abrechnung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG): GOÄ-Nr. 3501 und GOÄ-Nr. 3711. Dabei sind die Laborleistungen nicht nur mit verschiedenen GOÄ-Nummern im Leistungsverzeichnis aufgeführt; sie verfügen außerdem über unterschiedlich hohe Bewertungen. Nur, welche der Ziffern ist die Richtige?

Beispiel:

GOÄ-Nr. 3514: Glucose 1,0fach = 4,08 € / 1,15fach = 4,69 € / 1,3fach = 5,30 €

GOÄ-Nr. 3560: Glucose 1,0fach = 2,33 € / 1,15fach = 2,68 € / 1,3fach = 3,03 €

GOÄ-Nr. 3501 Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG): 1,0fach = 3,50 € / 1,15fach = 4,02 € / 1,3fach = 4,55 €

GOÄ-Nr. 3711 Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG): 1,0fach = 2,33 € / 1,15fach = 2,68 € / 1,3fach = 3,03 €

Welche der im Beispiel aufgeführten GOÄ-Ziffern für Laborleistungen „die Richtige“ ist, hängt u. a. davon ab, in welchem Abschnitt des Gebührenverzeichnisses die Ziffer aufgeführt ist, sowie von weiteren wichtigen Kriterien, die hier ausführlich erläutert werden.

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Gliederung der Laborleistungen in der GOÄ

Laborleistungen sind im Gebührenverzeichnis der GOÄ im Abschnitt M - Laboratoriumsuntersuchungen aufgeführt und in vier Unterabschnitte (M I – M IV) gegliedert:

Abschnitt M I - Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis – sog. „Praxislabor“

Abschnitt M II - Basislabor

Abschnitt M III / M IV – sog. „Speziallabor“
 

Abschnitt M I – „Praxislabor“

Die Leistungen des Praxislabors umfassen die GOÄ-Nrn. 3500 bis 3532. Sie sind nur dann berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchung direkt beim Patienten, z. B. während eines Hausbesuchs oder in den eigenen Praxisräumen durchgeführt wird. Dabei muss die Untersuchung innerhalb von vier Stunden erfolgen, nachdem eine Probenabnahme, z. B. Blut bzw. Probenübergabe z. B. Urin, erfolgt ist. Eine weitere Abrechnungsvoraussetzung ist, dass die Leistungen durch den Arzt oder durch das praxiseigene Personal i. R. der Delegation erbracht werden.

Krankenhäuser, krankenhausähnliche Einrichtungen, Laborgemeinschaften und laborärztliche Praxen dürfen Leistungen des Abschnitts M I grundsätzlich nicht abrechnen. Das gilt auch für das sogenannte „Abteilungslabor“ im Krankenhaus.

Im Abschnitt M I sind typische GOÄ-Ziffern für Laborleistungen abgebildet, wie sie häufig von niedergelassenen Ärzten in der eigenen Praxis erbracht werden.

Beispiel:

GOÄ-Nr. 3514: Glucose

GOÄ-Nr. 3501: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)

Die Leistungen sind berechnungsfähig, wenn sie innerhalb von 4 Stunden in der eigenen Praxis oder während eines Hausbesuchs durchgeführt wurden.
 

Abschnitt M II – Basislabor

Gem. § 4 (2) GOÄ kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Eine Ausnahme davon besteht für GOÄ-Laborleistungen des Abschnitts M II (Basislabor), die auch dann als eigene Leistungen abgerechnet werden dürfen, wenn sie unter der Aufsicht eines anderen Arztes in einer Laborgemeinschaft erbracht wurden. In der Laborgemeinschaft muss der auftraggebende Arzt ein Mitglied sein.

Die GOÄ-Nummern des Basislabors werden in der Privatliquidation des auftraggebenden Arztes aufgeführt.

Diese Regelung gilt ausschließlich für Leistungen des Abschnitts M II: GOÄ-Nrn. 3541.H bis 3621, zu denen u. a. das kleine Blutbild (GOÄ-Nr. 3550), die Cholesterinuntersuchung (GOÄ-Nr. 3562.H1) oder die Blutzuckerbestimmung (GOÄ-Nr. 3560) zählen.

Beispiel:

GOÄ-Nr. 3560: Glucose

Wird mit der Glucose-Bestimmung eine Laborgemeinschaft beauftragt, so erfolgt die Rechnungsstellung durch den auftraggebenden Arzt nach der GOÄ-Nr. 3560.
 

Abschnitte M III und M IV – sog. „Speziallabor“

Das sog. „Speziallabor“ umfasst die GOÄ-Nrn. 3630.H bis 4787 und bildet den Großteil aller laborärztlichen Leistungen im Gebührenverzeichnis ab, z. B. Tumormarker, Medikamentenspiegel, Vitamin- und Hormonbestimmungen, mikrobiologische Untersuchungen (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten), Antigen- und Antikörperbestimmungen sowie Blutgruppenbestimmungen.

Anders als beim Basislabor, dürfen Leistungen des „Speziallabors“ nur durch den die Laborleistung selbst erbringenden Arzt abgerechnet werden. Grund hierfür ist die „Allgemeine Bestimmung zum Abschnitt M“ in der GOÄ:

„3. Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.“

Wird ein externes Labor mit der Durchführung von Leistungen des Speziallabors beauftragt, erfolgt die Abrechnung der Laborleistungen nach GOÄ auf direktem Weg zwischen dem Laborarzt und Patient.

Beispiel:

GOÄ-Nr. 3711: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)

Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Laborarzt.

Vor der Beauftragung des externen Labors ist § 4 (5) GOÄ zu beachten:

„Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.“

Werden hingegen Leistungen aus den Abschnitten M III und/oder M IV in der Praxis des niedergelassenen Arztes erbracht, so dürfen diese Leistungen bei fachkundiger Durchführung auch von diesem abgerechnet werden.

Beispiele:

Sperma-Untersuchung durch die Praxis für Urologie

GOÄ-Nr. 3668 – Physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas (Menge, Viskosität, pH-Wert, Nativpräparat[e], Differenzierung der Beweglichkeit, Bestimmung der Spermienzahl, Vitalitätsprüfung, morphologische Differenzierung nach Ausstrichfärbung)

Blutgasanalyse durch die Praxis für Pulmologie

GOÄ-Nr. 3710 – Blutgasanalyse (pH und/oder PCO2 und/oder PO2 und/oder Hb)

 

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Orientierung für die korrekte GOÄ-Abrechnung von Laborleistungen

Um die korrekte Laborziffer bestimmen zu können, müssen immer zuvor diese Fragen beantwortet werden:

1. Wo, wann und durch wen wurde die Laborleistung erbracht?
- in der Praxis innerhalb von 4 Stunden nach der Probennahme oder Probenübergabe
- durch den Arzt/die Ärztin persönlich oder das Praxispersonal i. R. der Delegation
- während eines Hausbesuchs durch den Arzt/die Ärztin persönlich oder das Praxispersonal i. R. der Delegation 
- in einer Laborgemeinschaft bzw. einem externen Labor durch die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte

2. Welchem Unterabschnitt des Abschnitts M im Gebührenverzeichnis der GOÄ ist die Leistung zugeordnet?
- M I – „Praxislabor“
- M II – Basislabor
- M III / M IV – „Speziallabor“ 

Die Antworten auf diese Fragen finden Sie mit Hilfe der obigen Ausführungen.

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA. 

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum korrekten Abrechnen von GOÄ-Laborleistungen

Die richtige GOÄ-Ziffer hängt davon ab, wo, wann und durch wen die Laborleistung erbracht wurde sowie welchem Abschnitt (M I–M IV) sie zugeordnet ist. Identische Untersuchungen können unterschiedliche Ziffern haben, z. B. Glucose: GOÄ-Ziffer 3514 (Praxislabor) vs. 3560 (Basislabor).

Nur Leistungen des Basislabors (Abschnitt M II) dürfen als eigene Leistung abgerechnet werden, wenn sie in einer Laborgemeinschaft durchgeführt wurden, in der der Arzt Mitglied ist.

Leistungen der Abschnitte M III und M IV dürfen ausschließlich von dem Arzt abgerechnet werden, der die Laborleistung tatsächlich durchgeführt hat – meist der Laborarzt.

Leistungen des Abschnitts M I sind nur abrechnungsfähig, wenn sie innerhalb von 4 Stunden nach der Probenentnahme in der eigenen Praxis oder beim Hausbesuch durchgeführt werden.

Ja. Nach § 4 (5) GOÄ muss der Patient vorab darüber informiert werden, wenn ein externes Labor direkt mit ihm abrechnet.