Umsatzsteuerbefreiung von Fertigarzneimitteln (Update)

Fertigarzneimittel, die eine Krankenhausapotheke an ambulante Patienten abgibt, werden ab 1. Januar 2023 unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei abgerechnet.

Apo_Apothekerin in Apotheke

 

Update 10.01.2023:

ABDATA hat in Absprache mit dem GKV-Spitzenverband Sonderkennzeichen reserviert, die ab dem 1. Januar 2023 für die Abrechnung von Arzneimittelverordnungen durch Krankenhausapotheken zu verwenden sind. Diese technische Übergangsregelung soll in Zukunft durch eine dauerhafte Regelung ersetzt werden. Das Schreiben des GKV-Spitzenverbandes mit der Auflistung der entsprechenden Sonderkennzeichen können Sie hier als PDF herunterladen
 


 

Problematik:

Bislang war unklar, ob und inwieweit die Abgabe von Fertigarzneimitteln durch ein Krankenhaus an seine ambulanten Patienten der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. So wurde bislang in der Regel der Umsatzsteuersatz von 19 % oder 7% angewendet, wobei in der Literatur und Rechtsprechung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG oder zumindest die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG diskutiert und in einer Entscheidung des FG Sachsen auch vertreten wurden. 


Umsatzsteuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung:

Mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. Dezember 2022 hat die Finanzverwaltung nun abschließend Stellung genommen. Demnach ist die Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulante Krankenhauspatienten als unselbständige Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlung zu beurteilen, wenn die Abgabe der Medikamente im Zeitpunkt der Heilbehandlung für diese unentbehrlich sind und ohne diese die Heilbehandlung nicht erfolgsversprechend wäre. Die Finanzverwaltung geht von einem solchen Zusammenhang aus, wenn die Abgabe der Medikamente während der Behandlung durch den behandelnden Arzt erfolgt. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die Abgabe der Fertigarzneimittel durch die Krankenhausapotheke steuerfrei. Dies hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug für die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG entfällt. 

Die Grundsätze sind ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. 
 

Hinweis für AÄA Dr. Güldener-Kunden

Um Sie im Hinblick auf Ihre internen Analysen proaktiv und passgenau zu unterstützen, bieten wir Ihnen eine Auswertung für den Bereich Fertigarzneimittel der vergangenen Jahre an.

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