Verständlich und kompakt: Lernen Sie die Grundlagen der Privatabrechnung nach GOÄ kennen - mit unseren Tutorials!
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Falls Sie lieber lesen, anstatt Videos anzuschauen, haben wir die Inhalte nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Analogziffern GOÄ
Ärzte können erbrachte Leistungen gemäß der GOÄ analog berechnen. Die aktuell gültige Gebührenordnung bildet viele medizinische Neuerungen nicht ab. Die Bundesärztekammer empfiehlt regelmäßig analoge Berechnungsmöglichkeiten, aber diese Empfehlungen sind nicht abschließend und erfassen den medizinischen Fortschritt nur unzureichend.
Ärzte können daher selbstständige Leistungen, die nicht in der GOÄ als Abrechnungsposition aufgeführt sind, analog zu vorhandenen Nummern der GOÄ berechnen. Dies betrifft beispielsweise operative oder technische Leistungen, die bei Erscheinen der GOÄ noch nicht existierten.
Beispiel für Analogleistungen nach GOÄ
Ein Beispiel für eine analoge Berechnung ist die radiale Stoßwelle, die zum Zeitpunkt der GOÄ-Einführung noch nicht angewandt wurde. Diese und andere neue Leistungen können analog und mit erhöhtem Steigerungsfaktor berechnet werden. Allerdings gibt es regelmäßig Probleme bei der Erstattung analoger Leistungen durch private Krankenversicherungen. Denn PKV-Kostenträger erstatten vorrangig in der GOÄ ausdrücklich aufgeführte Leistungen und prüfen analoge Leistungen kritisch.
Sachkostenabrechnung GOÄ
Die Sachkostenabrechnung wird in §10 der GOÄ behandelt, der den Ersatz von Auslagen regelt. Hierzu zählen Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die bei einmaliger Anwendung verbraucht sind. Pauschalen sind hierbei nicht zulässig.
Berechenbare Sachkosten nach GOÄ
Berechenbar sind unter anderem Injektionsampullen und Portokosten für Arztbriefe bzw. Befunde. Andere Kosten, wie sie in §10 der GOÄ ausgeschlossen sind, dürfen nicht berechnet werden.
Wichtige GOÄ-Ziffern für Ärzte
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GOÄ-Ziffer 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher) und GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung)
Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 1 und/oder GOÄ-Ziffer 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach GOÄ Nr. 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher) ist nur berechnungsfähig, wenn sie die einzige Leistung ist oder im Zusammenhang mit bestimmten Untersuchungen steht.
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GOÄ-Ziffer 6, GOÄ-Ziffer 7 und GOÄ-Ziffer 8
Leistungen nach den GOÄ Ziffern 6, 7 und 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls notwendig ist. In solchen Fällen muss die Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung angegeben werden.
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GOÄ Ziffer 8 - Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation
Der Ganzkörperstatus nach GOÄ-Ziffer 8 umfasst die Untersuchung der Haut, sichtbaren Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. Diese Leistung ist neben anderen spezifischen Leistungen nicht berechnungsfähig.
Im dritten Teil unseres GOÄ-Grundlagen-Tutorials erfahren Sie mehr über Behandlungsfälle und die Abrechung.
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